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Ambulante fachärztliche Betreuung
Dieser Abschnitt beschreibt die wichtigsten Richtlinien zur ordnungsgemäßen Verschreibung von ambulanten fachärztlichen Leistungen. Ziel ist es, die einheitliche Anwendung der betriebsweiten Regeln zu erleichtern und ein angemessenes Verschreibungsverhalten zu unterstützen.
Das anzuwendende Instrument für die ordnungsgemäße Verschreibung ist der Landeskatalog der verschreibbaren Leistungen (LKVL), welcher alle ambulanten fachärztlichen Leistungen sowie Leistungen der Instrumentaldiagnostik und des Labors auflistet, die zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes verschrieben werden können.
Die Kodexe und Beschreibungen der im Landeskatalog enthaltenen Leistungen müssen von allen Ärzten der Autonomen Provinz Bozen im Zuge der Verschreibung verpflichtend verwendet werden. Verschreibungsbefugt sind die Ärzte der Allgemeinmedizin oder Kinderärzte freier Wahl sowie die Fachärzte des Krankenhauses, des Territoriums oder die vertragsgebundenen Ärzte.
Von grundlegender Bedeutung ist bei der Verschreibung die Unterscheidung zwischen Erstzugängen, für welche maximale Wartezeiten eingehalten werden müssen, und Folgezugängen, für welche hingegen keine Höchstwartezeiten vorgesehen sind.
Unter Erstzugängen versteht man fachärztliche Erstvisiten und diagnostisch-therapeutische Erstleistungen. Sie gehören zu einer der folgenden drei Kategorien:
- erster Kontakt des Patienten mit dem Gesundheitssystem aufgrund eines gesundheitlichen Problems;
- Visiten, die der Facharzt, der den Patienten zum ersten Mal untersucht, von einem Arzt eines anderen Fachbereiches zur weiteren diagnostischen Abklärung anfordert;
- Visiten für bereits bekannte chronische Patienten mit einem neuen gesundheitlichen Problem, welches nicht mit der bereits diagnostizierten Erkrankung zusammenhängt.
Unter Folgeleistungen hingegen fallen Kontrollvisiten und Folgezugänge zu diagnostisch therapeutischen Leistungen. Sie gehören zu einer der folgenden vier Kategorien:
- Leistungen, um den Verlauf von chronischen Erkrankungen zu überwachen, um später auftretende Komplikationen einzuschätzen und um die Stabilisierung des Krankheitsverlaufes oder des Therapieerfolgs zu überwachen - unabhängig vom Zeitpunkt des Erstzugangs;
- Visiten für bereits bekannte chronische Patienten mit einem neuen gesundheitlichen Problem, welches mit der bereits diagnostizierten Erkrankung zusammenhängt;
- Leistungen, die im Anschluss an eine erste diagnostische Einstufung stattfinden und/oder vom behandelnden Facharzt, dem Haus- oder Kinderarzt freier Wahl angefordert werden;
- Follow-up Leistungen;
- Visiten zur eventuellen Bestätigung der Ticketbefreiung aus Krankheitsgründen
- Neubewertung der Therapiepläne. Insofern möglich, sollte die Neubewertung des Therapieplanes mittels Fernkommunikationstechniken erfolgen und dieser in digitalisierter Form den Patienten mitgeteilt werden. Wenn die Präsenz des Patienten erforderlich ist, sollte die Neubewertung mit der Kontrollvisite übereinstimmen.
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