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FAQ

Nicht dringende Krankentransporte mit Krankenwagen: Wer hat Anrecht darauf?

Alle in Südtirol wohnhaften Bürger, die in den Landesgesundheitsdienst eingetragen sind (nicht Personen, die außerhalb der Provinz wohnhaft sind)

Nicht dringende Krankentransporte mit Krankenwagen: Unter welchen Umständen haben die Patienten Anrecht?

Ein Krankentransport im Krankenwagen kann nur verschieben werden, wenn der Patient nicht gehfähig ist oder er bedeutende Schwierigkeiten beim Gehen hat und er aus klinischen Motiven (nicht sozialen) keine anderen Verkehrsmittel nutzen kann.

Eine Ausnahme bilden Patienten, die sich einer Radiotherapie unterziehen: Unabhängig davon ob sie gehfähig sind, kann für sie ein Krankentransport verschrieben werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Herzerkrankung NYHA III-IV
  • Chronische Niereninsuffizienz in Dialyse
  • Neurologische oder osteoartikuläre Erkrankungen mit bedeutenden Bewegungseinschränkungen
  • Chronische Analgesie mit Opioiden
  • Schwere Immunsuppression

Nicht dringende Krankentransporte mit Krankenwagen: Wer verschreibt sie?

Nicht dringende Krankentransporte können verschrieben werden von:

  • Allen Ärzten, die beim Landesgesundheitsdienstes angestellt sind oder mit diesem vertragsgebunden sind.
  • Nicht vertragsgebundenen Ärzten, die dazu autorisiert sind mit dem IBK Schein Krankentransporte zu verschreiben beschränkt auf die Universitätsklinik Innsbruck zu verschreiben.
  • Ärzte akkreditierter Gesundheitseirichtungen mit Sitz in Südtirol, beschränkt auf Entlassungen und Verlegungen in die nächstgelegenen öffentliche Gesundheitseinrichtung

NB: Der Arzt, der die Gesundheitsleistung verschreibt, muss auch den Krankenwagentransport verschreiben, wenn die klinische Notwendigkeit gegeben ist.

Nicht dringende Krankentransporte mit Krankenwagen: Für welche Zielorte kann verschieben werden?

  • Der Zielort des Krankentransports muss in Südtirol liegen.
  • Der Startort und/ oder der Zielort muss eine Gesundheitseinrichtung sein:
    • Vom Wohnort des Patienten zu einem Krankenhaus oder einer vertragsgebundenen Klinik bzw umgekehrt: JA
    • Vom Wohnort beim Altersheim zum Krankenhaus und umgekehrt: JA
    • Vom Wohnort zum Altersheim (das eine soziale Einrichtung ist und keine Gesundheitseinrichtung) und umgekehrt: NEIN
  • Öffentliche oder vertragsgebundeneGesundheitseinrichtungen außerhalb Südtirols: Ausschließlich in Fällen in denen der Patient nicht in einer Struktur des Landesgesundheitsdienstes behandelt werden kann (Attest des Facharztes). Der transport muss zur nächsgelegenen geeigneten Struktur außerhalb der Provinz führen.
  • Vertragsgebundene österreichische Gesundheitseinrichtungen, wenn der Patient, der im Besitz des IBK Scheins ist, transportiert werden muss.

Haben Sie weitere Anregungen für FAQs? Teilen Sie uns diese bitte mit: ufficio.convenzioni.bz@sabes.it