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Transporte

Wenn ein Arzt ambulante fachärztliche Leistungen in einer öffentlichen oder vertragsgebundenen Einrichtung verschreibt, kann er für die Inanspruchnahme der verschriebenen Leistung auch einen Krankentransport auf Kosten des Landesgesundheitsdienstes in die entsprechende Einrichtung verschreiben.

Diese Krankentransporte bezeichnet man als nicht dringende Krankentransporte und sie sind für jene Patienten vorgesehen, die nicht gehfähig sind und zu einer ärztlichen Behandlung in eine öffentliche oder vertragsgebundene Einrichtung gebracht werden müssen. Damit ein Transport verschrieben werden kann, muss der Arzt die Notwendigkeit feststellen, dass der Patient aus gesundheitlichen Gründen kein anderes Verkehrsmittel wie zum Beispiel Zug, Auto, Bus, Taxis usw. nutzen kann.

Der Beschluss der Landesregierung Nr. 1032 vom 14.06.2010 regelt die Verschreibbarkeit von Krankentransporten mit Krankenwagen zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes und legt fest, wer zur Nutzung dieser Leistung berechtigt ist, welche Bedingungen zur Verschreibung erfüllt sein müssen und welche Bestimmungsorte möglich sind.