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Vergütung von Gesundheitsleistungen

Mit Beschluss 450/2014 hat die Landesregierung Kriterien für die Vergütung im Rahmen der indirekten fachärztlichen Betreuung erlassen. Die Regelung sieht vor, dass der Südtiroler Sanitätsbetrieb den Bürgerinnen und Bürgern für jene Leistungsbereiche, in denen die Vormerkzeiten für nicht-dringende Visiten die 60 Tage überschreiten, eine Vergütung in der Höhe von 50 € garantiert. Die Vergütung schließt Rechnungen für private Leistungen im Krankenhaus aus, ebenso ausgeschlossen sind Rechnungen für private Leistungen, welche in einer mit dem gesamtstaatlichen Gesundheitsdienst vertragsgebundenen Einrichtung erbracht wurden. Nicht vergütet werden auch die Leistungen in anderen EU-Ländern, da für diese die Regelung der EU-Patientenmobilität gilt.

Download: Beschluss 450/2014 [PDF]

Kriterien

Vergütet werden Rechnungen der fachärztlichen Bereiche, die der Südtiroler Sanitätsbetrieb monatlich als „unterversorgt“ erhebt. Als unterversorgt gelten jene Leistungen, für die im zuständigen Gesundheitsbezirk und den benachbarten Gesundheitsbezirken (in den Krankenhäusern Bozen, Brixen, Meran und Bruneck) keine Vormerkung innerhalb der 60 gesetzlich vorgesehenen Tage garantiert werden kann.

Pro Gesundheitsbezirk wird eine Liste dieser unterversorgten Bereiche erstellt, die jeweils am Monatsersten auf dieser Webseite und als Aushang in den Gesundheitssprengeln veröffentlicht wird. Diese Listen gelten 3 Monate (Monat der Veröffentlichung plus weitere 2 Monate). Für eine Rückvergütung reicht es, wenn in EINEM dieser 3 Monate die Leistung als unterversorgt galt.

Jede Vergütung beträgt pro Rechnung bzw. Honorarnote 50 €. Die Rechnung muss zur Vergütung wie bisher innerhalb 6 Monaten ab Rechnungsdatum bei den Gesundheitssprengeln eingereicht werden.

Zur Erstellung der Listen der unterversorgten Bereiche werden die Leistungen der Veröffentlichung der Vormerkzeiten herangezogen.

Für die Vergütung gelten folgende Kriterien:

  • Für die Vergütung braucht es eine ärztliche Verschreibung des Gesundheitsdienstes. Die Verschreibung muss ein Datum aufweisen, welches vor dem Ausstellungsdatum der entsprechenden Rechnung bzw. der Honorarnote liegt.
  • Es werden grundsätzlich die fachärztlichen (nicht-dringenden!) Visiten und die instrumentaldiagnostischen Leistungen vergütet, deren Vormerkzeiten beim Südtiroler Sanitätsbetrieb und den konventionierten Strukturen die 60 Tage überschreiten.
  • Für die Fachrichtung Zahnheilkunde werden prothetische und nicht-prothetischen Leistungen (z.B. fachärztliche Visiten, Zahnsteinentfernung, Füllungen, Wurzelbehandlungen, Röntgenaufnahmen usw.) rückvergütet. Die Voraussetzungen für die Vergütung der prothetischen Leistungen (Kronen, Prothesen und Regulierungsapparate) bleiben unverändert einkommens- und vermögensabhängig (EEVE). Zur Gewährung der Vergütung darf die Familiengemeinschaft nicht einen Faktor der wirtschaftlichen Lage von mehr als 3 verfügen. Auch bei nicht-prothetischen Zahnarztleistungen gelten ab 1.1.2013 die gleichen Kriterien für einkommens- vermögensabhängige Rückerstattung. Der in Rechnung gestellte Gesamtbetrag für nicht-prothetische Leistungen muss mindestens 200 € betragen. Die Rückvergütung beträgt je nach Höhe der Rechnung 50 € - 200€.
  • Die Vergütung schließt Rechnungen für private Leistungen im Krankenhaus aus, sowie Rechnungen für jene privaten Leistungen, welche in einer mit dem gesamtstaatlichen Gesundheitsdienst vertragsgebundenen Einrichtung erbracht wurden. Nicht vergütet werden auch Leistungen in anderen EU-Ländern, da für diese die Regelung der EU-Patientenmobilität gelten.

Vergütbare Leistungen

 

Folgende Leistungen werden rückvergütet im März 2024.
Leistungen können auch in den beiden letzten Monaten noch rückvergütet werden.


Häufig gestellte Fragen

  • Wie weiß ich, welche Leistungen vergütet werden?
    Die Liste der Leistungen, für die eine Vergütung vorgesehen ist, wird monatlich auf dieser Webseite und als Aushang in den Gesundheitssprengeln veröffentlicht. Sie haben dann 3 Monate Zeit, eine entsprechende fachärztliche Visite in Anspruch zu nehmen.
  • Erhalte ich für eine private Leistung im Krankenhaus eine Vergütung?
    Nein. Rechnungen, die sich auf private Leistungen im Krankenhaus beziehen, werden nicht berücksichtigt. Keine Vergütung ist auch für private Leistungen vorgesehen, welche in einer mit dem gesamtstaatlichen Gesundheitsdienst vertragsgebundenen Einrichtung erbracht wurden.
  • Wie lange habe ich Zeit meine Rechnung einzureichen?
    Die Rechnungen können wie bisher innerhalb von 6 Monaten ab Ausstellungsdatum der Rechnung zur Vergütung eingereicht werden.
  • Wo gebe ich die Rechnung ab?
    In jedem Gesundheitssprengel Ihres Gesundheitsbezirkes, dort wird Ihre Anfrage überprüft und bearbeitet.
  • Wie komme ich zu meinem Geld?
    Wie bisher wird der Betrag auf Ihr Konto überwiesen.
  • Kann ich auch Rechnungen einreichen, die weniger als 50 € betragen?
    Nein. Rechnungen unter 50 € werden nicht berücksichtigt.

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Gesundheitssprengel.


Beispiele zum Verständnis

  • Monika L. möchte am 20. April im Gesundheitsbezirk Bruneck eine dermatologische Visite vormerken. Ihr wird von der Vormerkstelle mitgeteilt, dass die Vormerkzeit 63 Tage beträgt. Laut veröffentlichter Liste ist die Dermatologie für den Gesundheitsbezirk Bruneck als unterversorgter bereich festgelegt, d.h. auch in den Krankenhäusern Brixen und Bozen gibt es keine Visite innerhalb der 60 Tage. Frau L. hat also das Recht, eine private fachärztliche dermatologische Visite in Anspruch zu nehmen, sie hat hierfür bis Ende Juni Zeit (=Gültigkeit der April-Liste: April, Mai, Juni). Die Rechnung muss in diesen 3 Monaten ausgestellt werden und innerhalb 6 Monaten ab Ausstellungsdatum zur Rückvergütung eingereicht werden.
  • Herr K. reicht eine Rechnung einer urologischen Visite mit Ausstellungsdatum 24. Juni ein. War die urologische Visite in seinem Gesundheitsbezirk in EINEM der Monate Juni, Mai oder April als unterversorgt eingestuft, erhält er eine Rückvergütung.

(Letzte Aktualisierung: 29.02.2024)

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