Departement für Gesundheitsvorsorge


Schlichtung von Haftungsfragen im Gesundheitsbereich

Hier die Formulare zum Herunterladen

Allgemeine Beschreibung

Die Schlichtungsstelle ist ein unabhängiges und überparteilich agierendes Organ der außergerichtlichen Streitbeilegung. Sie ist zuständig für die Fälle, bei denen der Gesundheitsschaden auf einen mutmaßlichen ärztlichen Behandlungsfehler zurückzuführen sein könnte oder als Folge fehlender oder unzureichender Aufklärung betrachtet werden kann.

Die Schlichtungsstelle kann den betroffenen Parteien bei ihrem Versuch helfen, ein Einvernehmen über einen allfällig zu leistenden Schadenersatz zu erzielen.

Die Schlichtungsstelle kümmert sich auch um Haftungsfälle, die auf organisatorische Mängel immer im Rahmen der diagnostisch-therapeutischen Tätigkeit zurückzuführen sind (zum Beispiel nosokomiale Infektionen).

Folgende Personen oder Einrichtungen können sich an die Schlichtungsstelle für Haftungsfragen im Gesundheitsbereich wenden:

  1. Patienten oder deren Rechtsnachfolger,
  2. Personen, die einen Gesundheitsberuf in Südtirol ausüben,
  3. öffentliche oder private Gesundheitseinrichtungen mit Sitz in Südtirol.

Vertreter von Gesundheitsberufen und öffentliche oder private Gesundheitseinrichtungen können ein Interesse daran haben, die Schlichtungsstelle in Anspruch zu nehmen, falls es im Hinblick auf eine anzustrebende außergerichtliche Lösung von Streitigkeiten rund um Haftungsfragen im Gesundheitsbereich von Vorteil sein könnte, sich an einen unabhängigen und neutralen Dienst im Schlichtungsbereich zu wenden.

Die Dauer des Schlichtungsverfahrens hängt von der Komplexität des Falles ab, ist aber wesentlich kürzer als die Verfahrensdauer vor Gericht. In der Regel muss mit einer Dauer von 6 Monaten gerechnet werden. Sollte allerdings das Gutachten eines externen Sachverständigen notwendig sein, muss von einer Verfahrensdauer von mindestens einem Jahr ausgegangen werden.

Weitere Informationen finden Sie in der Informationsbroschüre im Anhang.

Zugangsvoraussetzungen

  • Der Antrag um Schlichtung muss einen mutmaßlichen Fehler in der Diagnose, in der Behandlung oder eine fehlende bzw. unzureichende Aufklärung zum Gegenstand haben,
  • der Patient oder die Patientin muss volljährig und im Besitz der rechtlichen Voraussetzungen sein, um seine Ansprüche geltend zu machen. Minderjährige oder unfähige Patienten sind im Sinne der geltenden Bestimmungen zu vertreten und zu unterstützen,
  • sollte der Patient oder die Patientin verstorben sein, müssen die Rechtsnachfolger einen gemeinsamen Bevollmächtigten namhaft machen sowie den Nachweis über die Erbberechtigung erbringen,
  • der Antrag richtet sich in der Regel gegen eine oder mehrere Personen, die einen Gesundheitsberuf ausüben; diese Personen sind im Antrag anzuführen,
  • die diagnostische Abklärung bzw. die Behandlung muss in Südtirol erfolgt sein, unabhängig davon, ob im Rahmen des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder privater Erbringer gesundheitlicher Dienstleistungen,
  • der Anspruch darf nicht bereits gerichtlich geltend gemacht worden sein,
  • der Rechtsanspruch darf nicht verjährt sein.

Termine

Der Antrag muss vor Ablauf der Verjährungsfrist (5 bzw. 10 Jahre) gestellt werden.

Notwendige Dokumente

Die vorzulegende Dokumentation umfasst zumindest:

  1. die zweckdienliche klinische Dokumentation, auch auf Datenträger, zeitlich geordnet,
  2. den Nachweis des allfälligen vermögensrechtlichen Schadens,
  3. die allfällige Vertretungsvollmacht,
  4. den allfälligen Nachweis über die Erbberechtigung.

Kosten

Die Kosten für diese Dienstleistung belaufen sich auf 16,00 € (Stempelmarke).

Davon abgesehen ist das Verfahren vor der Schlichtungsstelle für die Parteien unentgeltlich, auch weil ein Rechtsbeistand nicht zwingend notwendig ist.

Gegebenenfalls übernimmt jede Partei allerdings die Kosten für den eigenen Rechtsbeistand und den eigenen medizinischen Sachverständigen.

Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen

Errichtung der Schlichtungsstelle: Art. 4/bis des L.G. vom 5.3.2001, Nr. 7

Durchführungsbestimmungen: Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Jänner 2007, Nr. 11

Weitere Informationen

Beim Verfahren vor der Schlichtungsstelle handelt es sich um eine freiwillige Schlichtung.

Die Parteien können sich im Verfahren vor der Schlichtungsstelle von einer Person ihres Vertrauens vertreten oder unterstützen lassen. Falls eine öffentliche Gesundheitseinrichtung betroffen ist, können sich die Patienten im Schlichtungsverfahren von der Volksanwaltschaft vertreten  oder unterstützen lassen.

Website:

Für weitere Informationen bitten wir Sie, die Webseite der für diesen Dienst zuständigen Institution zu besuchen.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Verwaltungseinheit: Abteilung Gesundheit

Adresse: Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen

Telefon: 0471 41 80 27
0471 41 80 21

E-Mail: arzthaftung@provinz.bz.it

PEC: gesundheit.salute@pec.prov.bz.it

Website: https://www.provinz.bz.it/gesundheit-leben/gesundheit/Default.asp

Parteienverkehr:

Montag und Donnerstag: von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr nach Terminvereinbarung.

(Letzte Aktualisierung: 13.12.2023)