Departement für Gesundheitsvorsorge


EU-Patientenmobilität

Hier die Formulare zum Herunterladen

Allgemeine Beschreibung

In der EU-Richtlinie 2011/24/EU sind die Bestimmungen über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung und die damit einhergehenden Patientenrechte in der Europäischen Union festgeschrieben.

Diese Richtlinie besagt, dass Patientinnen und Patienten grenzüberschreitende Gesundheitsleistungen in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen in Anspruch nehmen können. Die Schweiz ist von dieser Regelung ausgenommen.
Mit der Veröffentlichung des Gesetzesdekrets N. 38 vom 4. März 2014 im Gesetzesanzeiger der Republik ist die Richtlinie seit dem 5. April 2014 auch in Südtirol gültig.

Zugangsvoraussetzungen

Um in den Genuss der Rückvergütung zu kommen, sollte sich der Patient oder die Patientin zuerst an den Verwaltungsschalter des zuständigen Gesundheitssprengels wenden und dort das entsprechende Formular einreichen. Die Verschreibung der Leistung auf rotem Rezept und alle klinischen Unterlagen zum Fall müssen dem Gesuch beigelegt werden.
Nach der Begutachtung des Antrags wird der Antragsteller oder die Antragstellerin innerhalb von zehn Tagen ab Einreichung des Vordruckes darüber informiert, ob eine Vorabgenehmigung notwendig ist oder nicht.

Grundsätzlich sieht die EU-Richtlinie vor, dass sich Bürger und Bürgerinnen in einem anderen EU-Land behandeln lassen können und dann die Kosten zurückerstattet bekommen. Und zwar jenen Betrag, der bei der gleichen Behandlung im Inland angefallen wäre.
Laut dem Gesetzesdekret 38/14 bedürfen aber alle stationären Aufenthalte mit mindestens einer Übernachtung der Vorabgenehmigung durch den zuständigen Sanitätsbetrieb. Auch Leistungen, die den Einsatz von hochspezialisierten oder teuren medizinischen Geräten erfordern, müssen vorab genehmigt werden. Diese Vorabgenehmigung wird immer dann erteilt, wenn es kein entsprechendes Angebot innerhalb eines medizinisch vertretbaren Zeitraums in Italien gibt.

Wird keine Vorabgenehmigung benötigt, kann der Patient trotzdem einen Antrag auf Mitteilung der zu erwartenden Rückvergütung stellen. Die Antwort auf diese Anfrage muss innerhalb von 30 Tagen ab Einreichung erfolgen. Wird der Fall als dringend eingestuft, muss die Anfrage innerhalb 15 Tagen beantwortet werden.
Ist hingegen eine Vorabgenehmigung notwendig werden die eingereichten Unterlagen an den Primar oder die Primarin des betreffenden Faches weitergeleitet, der diese überprüft und anschließend eine positive oder negative Bewertung abgibt.

Um eine bessere Einschätzung vornehmen zu können, kann der Facharzt oder die Fachärztin den Antragsteller oder die Antragstellerin zu einem persönlichen Gespräch einladen. Dieses Gespräch ist für den Patienten nicht verpflichtend und kann abgelehnt werden. Auf die Entscheidung des Facharztes hat dies keinen Einfluss.
Bei einer positiven Begutachtung wird der oder die Betroffene innerhalb von 30 Tagen ab Einreichung über die Höhe des zu erwartenden Rückerstattungsbetrages  informiert. Bei dringenden Fällen ist diese Zeitspanne auf 15 Tage verkürzt.

Wurde vom Facharzt oder der Fachärztin ein negatives Gutachten ausgestellt, wird der Bürger oder die Bürgerin innerhalb von 30 – in dringenden Fällen von 15 – Tagen vom Gesundheitssprengel darüber informiert. Gleichzeitig wird der Patient oder Patientin darüber in Kenntnis gesetzt, wo in Italien der Eingriff vorgenommen werden kann. Der Bürger kann sich trotzdem für eine Behandlung im Ausland entscheiden, muss dann aber die gesamten Kosten selbst tragen.

Um bei einer positiven Begutachtung des Ansuchens die Rückvergütung in Anspruch nehmen zu können, muss der Patient oder die Patientin innerhalb von 60 Tagen ab Behandlung die Rechnung und die vor der Leistung ausgestellte Verschreibung der Leistung auf rotem Rezept sowie die klinischen Unterlagen im  zuständigen Gesundheitssprengel abgeben.

Nach erfolgter Überprüfung wird der zustehende Betrag dem Bürger vom Gesundheitssprengel innerhalb 60 Tagen ab Einreichen der Rechnung ausbezahlt.

Termine

10 Tage ab Einreichen des Formulars erhält der Patient oder die Patientin eine Mitteilung darüber, ob eine Vorabgenehmigung notwendig ist oder nicht.
Wird keine Vorabgenehmigung benötigt, kann anschließend trotzdem eine Anfrage über die Höhe des Rückvergütungsbeitrages gestellt werden.
Die Antwort des Gesundheitssprengels muss innerhalb von 30 Tagen ab Einreichung des Vordruckes eintreffen. In dringenden Fällen ist diese Frist auf 15 Tage verkürzt.
Die gleichen Beantwortungsfristen – 30 oder bei dringenden Fällen 15 Tage – gelten auch, wenn eine Vorabgenehmigung benötigt wird.

Notwendige Dokumente

  • Formular „Antrag um Vergütung laut europäischer Richtlinie 2011/24/EU betreffend die grenzüberschreitende Betreuung“ (siehe Formulare)
  • Bewilligung (rotes Rezept)

Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen

Richtlinie 20111/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
 
Gesetzesdekret N. 38 vom 4.März 2014 (in Kraft ab 5. April 2014)

Weitere Informationen

Weitere Informationen erhalten Bürger und Bürgerinnen am Schalter des zuständigen Gesundheitsprengels.

Fragen und Antworten

Für wen gilt die EU-Richtlinie?
Für alle, die sowohl zum Zeitpunkt der Verschreibung als auch zum Zeitpunkt der Leistungserbringung in den Landesgesundheitsdienst eingeschrieben sind.

Welche Behandlungen sind ausgenommen?
Die Richtlinie gilt nicht für Leistungen des Langzeitpflege-Bereichs, die darauf abzielen, Personen bei täglichen Routinetätigkeiten zu unterstützen. Ebenso ausgenommen ist die Zuteilung von und der Zugang zu Organen zum Zweck der Organtransplantation sowie öffentliche Impfprogramme gegen Infektionskrankheiten.

Setzt die Richtlinie die Europäischen Krankenversicherungskarte außer Kraft?
Nein, die Patientinnen und Patienten haben nun zusätzlich zur Behandlung im EU-Ausland, wie sie von der EU-Verordnung 883/2004 und der Europäischen Krankenversicherungskarte (Bürgerkarte) vorgesehen ist, die Möglichkeit, sich einen Dienstleister im Gesundheitsbereich im EU-Ausland zu suchen und anschließend  zumindest einen Teil der effektiv getragenen Kosten rückerstattet zu bekommen. Die Richtlinie sieht ausdrücklich vor, dass, wo die Bedingungen für die Anwendbarkeit der EU-Verordnung 883/2004 vorliegen und diese für den Patienten vorteilhafter ist, diese angewandt werden muss.

Werden die Warteschlangen für Facharztbehandlungen und OP-Termine länger, weil EU-Ausländer verstärkt zu uns kommen?
Nein, denn die Richtlinie sieht ausdrücklich vor, dass die Versorgung der in den Landesgesundheitsdienst Eingeschriebenen nicht durch die Behandlung von EU-Versicherten beeinträchtigt werden darf. Versicherte aus anderen EU-Mitgliedsstaaten dürfen nicht vorrangig vor den Einheimischen behandelt werden. Sollten Erfahrungswerte zeigen, dass es zu längeren Wartezeiten für die Einheimischen kommt, besteht die Möglichkeit, den Patientenzufluss von außen durch objektive und transparent festgelegte Kriterien einzuschränken.

Welche Rechte erhalten die Bürger durch die EU-Richtlinie zusätzlich zu den bereits bestehenden Regelungen zur Gesundheitsversorgung im EU-Ausland?
Patientinnen und Patienten, die laut Richtlinie 24/2011 Gesundheitsleistungen im EU-Ausland in Anspruch nehmen, können die Gesundheitseinrichtung selbst auswählen. Das können sowohl öffentliche als auch private Einrichtungen sein. Die Patientinnen und Patienten bezahlen die Leistungen als Privatpatienten und können dann beim Südtiroler Sanitätsbetrieb eine Rückerstattung der Kosten beantragen. Die Inanspruchnahme der Europäischen Krankenversicherungskarte (Bürgerkarte) beschränkt sich hingegen auf notwendige, nicht geplante Gesundheitsdienstleistungen im EU-Ausland. Die Kosten werden direkt – d.h. durch interne Verrechnung zwischen den Körperschaften – vom Landesgesundheitsdienst übernommen; allerdings muss es sich um eine öffentliche bzw. vertragsgebundene Einrichtung handeln

Wo können sich Patientinnen und Patienten über die Möglichkeit einer Auslandbehandlung und die dafür geltenden Rahmenbedingung informieren?
Die EU-Richtlinie sieht vor, dass eigene Kontaktstellen geschaffen werden müssen, wo sich die Bürger über die geltenden Bestimmungen schnell und kompetent informieren können. Die Errichtung dieser Infopoints in Südtirol ist bereits im Laufen. Bis diese Kontaktstellen ihre Arbeit aufnehmen, gelten die jeweiligen Sprengel als erste Anlaufpunkte für Informationen zur EU-Richtlinie.

Können aufgrund der Richtlinie Patientinnen und Patienten gegen ihren Willen zur Behandlung ins Ausland überwiesen werden?
Nein, niemand kann gegen seinen Willen zur Behandlung an Zentren im Ausland überwiesen werden. Grundsätzlich hat jeder Mitgliedstaat für die Behandlung seiner Versicherten selbst zu sorgen. Die Richtlinie schafft allerdings für all jene Vorteile, die eine Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat vorziehen.

Und wenn der Antrag auf Behandlung im Ausland abgelehnt wurde?
Ein Rekurs gegen einen negativen Bescheid ist möglich. Dieser muss bei der zuständigen Landeskommission eingereicht werden. Grundsätzlich sieht die EU-Richtlinie vor, dass jede und jeder Versicherte ein Recht auf Überprüfung der Verwaltungsentscheidung hat. Informationen erteilt der Sanitätsbetrieb.

Wer haftet bei Behandlungsfehlern im Ausland?
Im Falle einer Gesundheitsbehandlung im EU-Ausland gilt das Recht des Staates, in dem die Behandlung durchgeführt wurde. Für im Ausland erlittene Behandlungsfehler kann der Südtiroler Sanitätsbetrieb nicht belangt werden.

Welche Qualitäts- und Sicherheitsstandards gelten bei einer Behandlung im Ausland?
Bei einer Behandlung im EU-Ausland gelten die Qualitäts- und Sicherheitsstandards jenes Staates, in dem die Behandlung stattfindet. Über diese Standards muss sich der Patient selbst informieren. Bestehen berechtigte Zweifel an der zu erwartenden Qualität der Behandlung, wird der zuständige Arzt die Genehmigung nicht erteilen.

Wer übernimmt die Kosten für eine Auslandsbehandlung nach der EU-Richtlinie?
Im Falle der Anwendung der EU-Verordnung 883/2004 trägt der Landesgesundheitsdienst die Kosten direkt. Im Fall der Anwendung der Richtlinie trägt der Versicherte die Kosten der Behandlung vorerst selbst. Er kann dann innerhalb von 60 Tagen ab Inanspruchnahme der Leistung beim zuständigen Gesundheitsbezirk um Rückvergütung ansuchen. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist verlängert werden.

Werden die gesamten Behandlungskosten rückerstattet?
Nein. Den Patientinnen und Patienten werden die Kosten in jener Höhe rückerstattet, in der sie bei einer vergleichbaren Behandlung im Inland angefallen wären.
Für einige Leistungen mit erhöhtem Planungsbedarf (mindestens eine Übernachtung, Einsatz hochspezialisierter Geräte) ist auf jeden Fall eine Vorabgenehmigung erforderlich.
Empfehlenswert ist es daher, sich bereits vorher über die zu erwartende Kostenrückerstattung zu informieren.

Was gilt, wenn eine Nachbehandlung im Heimatland notwendig ist?
Nach der Richtlinie hat der Versicherte, der sich in einem anderen Mitgliedsstaat behandeln lässt, auf die gleiche Art von Nachbehandlung Anrecht, wie ein Patient oder eine Patientin, die sich in Südtirol behandeln hat lassen. Die Richtlinie sieht außerdem - ganz im Sinne der Betreuungskontinuität - vor, dass dem Patienten die ihn betreffenden Unterlagen entweder als Kopie ausgehändigt werden oder über Internet abrufbar sein müssen. Dies trägt dazu bei, dass der Versicherungsstaat eine gute Nachbehandlung überhaupt erst gewähren kann.

Können Südtiroler Versicherte jede beliebige Behandlung im Ausland vornehmen lassen?
Nein. Es werden nur die Kosten für jene Behandlung übernommen, auf die der Versicherte auch laut staatlichen wesentlichen Betreuungsstandards (LEA) Anrecht gehabt hätte. Die Betroffenen sollten sich am besten noch vor Reiseantritt beim Gesundheitssprengel darüber informieren.

Muss der Landesgesundheitsdienst auch anderweitige Kosten übernehmen, die anlässlich der EU-Auslandsbehandlung anfallen?
Die EU-Richtlinie sieht nicht vor, dass zusätzliche Kosten wie etwa Reisekosten oder Kosten für Unterkunft übernommen werden müssen.

Kann man im Ausland ausgestellte Rezepte für Arzneimittel und Medizinprodukte auch in Südtirol einlösen und umgekehrt?
Die in einem Mitgliedsstaat erlassenen Verschreibungen für Arzneimittel und Medizinprodukte, welche gemäß der Richtlinie 2001/83/EG oder der EU-Verordnung 726/2004 für das Inverkehrbringen im Gebiet von Mitgliedsstaaten zugelassen sind, müssen für einen namentlich genannten Patienten in ihrem Hoheitsgebiet gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften eingelöst werden können. Ein Versicherter kann ein Rezept in einem anderen Mitgliedsstaat einlösen. Er bekommt die Kosten dafür rückerstattet, sofern dieses Medikament in Italien zur Klasse „A“ gehört und für die Behandlung dieses spezifischen Krankheitsbildes zugelassen ist. Als Höchstmaß für die Rückvergütung gilt der für Italien festgesetzte Preis.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Verwaltungseinheit: Südtiroler Sanitätsbetrieb

Adresse: Thomas-Alva-Edison-Straße 10/D, 39100 Bozen

Telefon: 840002211

PEC: admin@pec.sabes.it

Website: https://www.sabes.it

(Letzte Aktualisierung: 09.02.2024)