Schlichtung von Haftungsfragen im Gesundheitsbereich
Allgemeine Beschreibung
Die Schlichtungsstelle für Haftungsfragen im Gesundheitsbereich des Landes Südtirol ist ein unabhängiges und überparteilich agierendes Organ der außergerichtlichen Streitbeilegung.
Die Schlichtungsstelle ist immer dann zuständig, wenn ein allfälliger Gesundheitsschaden der Patientin/des Patienten auf einen mutmaßlichen Fehler des Gesundheitspersonals im Rahmen der Diagnose und/oder Behandlung zurückzuführen ist.
Die Schlichtungsstelle ist auch zuständig, wenn der Gesundheitsschaden eine Folge der fehlenden oder unzureichenden Aufklärung ist.
Die Schlichtungsstelle unterstützt die betroffenen Parteien bei ihrem Versuch, die Angelegenheit einer außergerichtlichen Lösung zuzuführen.
Bei Misslingen des Schlichtungsversuchs zwischen den Streitparteien im Rahmen der ersten Verfahrensphase nimmt die Schlichtungsstelle auf Antrag aller Beteiligten eine objektive/neutrale Bewertung des dem Streit zugrunde liegenden Falles vor (zweite Phase oder Bewertungsphase des Schlichtungsverfahrens).
Folgende Personen oder Einrichtungen können sich an die Schlichtungsstelle wenden:
- Patientinnen/Patienten, die Gesundheitsdienste in Südtirol in Anspruch genommen haben, oder deren Rechtsnachfolger,
- Personen, die einen Gesundheitsberuf in Südtirol ausüben,
- öffentliche oder private Gesundheitseinrichtungen mit Sitz in Südtirol.
Die Dauer des Schlichtungsverfahrens hängt maßgeblich von der Komplexität des jeweiligen Falles ab, ist aber wesentlich kürzer als die Dauer der gerichtlichen Verfahren. Die Verfahren dauern im Schnitt ca. neun Monate. Erweist sich die Ernennung eines Amtssachverständigen im Rahmen der zweiten Phase oder Bewertungsphase des Schlichtungsverfahrens als notwendig, muss von einer längeren Verfahrensdauer ausgegangen werden.
Weitere Informationen finden Sie in der Informationsbroschüre im Anhang.
Zugangsvoraussetzungen
- Der Antrag auf Schlichtung muss folgende Tatbestände zum Gegenstand haben:
- mutmaßliche Diagnosefehler,
- mutmaßliche Behandlungsfehler,
- mutmaßliche Diagnose- und Behandlungsfehler,
- eine gänzlich fehlende Aufklärung,
- eine unzureichende Aufklärung.
- Die Antragstellerin/Der Antragsteller (in der Regel die Patientin/der Patient) muss volljährig und im Besitz der rechtlichen Voraussetzungen sein, um ihre/seine Ansprüche geltend zu machen. Minderjährige oder unfähige Patientinnen/Patienten sind im Sinne der geltenden Bestimmungen zu vertreten beziehungsweise zu unterstützen.
- Rechtsnachfolger von verstorbenen Patientinnen/Patienten sollten einen gemeinsamen Bevollmächtigten namhaft machen sowie den Nachweis über die Erbberechtigung erbringen.
- Der Antrag auf Schlichtung richtet sich in der Regel gegen eine oder mehrere Personen, die einen Gesundheitsberuf ausüben. Diese Personen sind im Antrag anzuführen, auch um eine authentische Schlichtung zu ermöglichen.
- Die diagnostische Abklärung und/oder die Behandlung müssen in Südtirol erfolgt sein, unabhängig davon, ob im Rahmen des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder privater Erbringer gesundheitlicher Leistungen. Die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle beschränkt sich auf das Gebiet des Landes Südtirol.
- Der allfällige Anspruch auf Schadenersatz darf nicht bereits im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht worden sein.
- Der Rechtsanspruch darf nicht verjährt sein.
Termine
Der Antrag muss vor Ablauf der Verjährungsfrist (5 bzw. 10 Jahre) gestellt werden.
Notwendige Dokumente
Damit ein Antrag auf Schlichtung bearbeitet werden kann, bedarf es folgender Unterlagen:
- Antrag auf Schlichtung unter Verwendung des entsprechend zur Verfügung gestellten Formulars. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
- die zweckdienliche klinische Dokumentation (Krankenkarteien, Befunde) auf Papier oder digital, zeitlich geordnet,
- das allfällige bildgebende Material auf Datenträger (auch auf CD, DVD) sowie die entsprechenden Befundungen,
- der Nachweis des allfällig erlittenen vermögensrechtlichen Schadens,
- für den Fall einer Vertretung (wie beispielsweise durch einen Rechtsbeistand oder bei betagten Personen durch die erwachsenen Kinder) die entsprechende Vollmacht,
- bei verstorbenen Patientinnen/Patienten der Nachweis über die Erbberechtigung in Form einer Selbsterklärung (siehe entsprechende Vorlage) sowie die allfällige Namhaftmachung eines gemeinsamen Bevollmächtigten.
Kosten
Die Vorlage eines Antrags auf Schlichtung unterliegt der Stempelsteuer (einmaliger Betrag von derzeit 16,00 Euro).
Die Schlichtungsstelle ist im Übrigen öffentlich finanziert.
Das Schlichtungsverfahren wird auch ohne Namhaftmachung einer medizinischen Sachverständigen/eines medizinischen Sachverständigen und/oder eines Rechtsbeistands (Rechtsanwältin/Rechtsanwalt) abgewickelt. Die Begleitung durch medizinische Sachverständige und/oder Rechtsanwälte erweist sich häufig allerdings als hilfreich. Die allfällig hierfür anfallenden Kosten trägt die jeweilige Verfahrenspartei.
Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen
Die Schlichtungsstelle ist von Art. 4/bis des L.G. vom 5.3.2001, Nr. 7, in geltender Fassung, geregelt.
Die Durchführungsbestimmungen zur Schlichtungsstelle wurden mit Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Jänner 2007, Nr. 11 erlassen.
Weitere Informationen
Beim Verfahren vor der Schlichtungsstelle für Haftungsfragen im Gesundheitsbereich des Landes Südtirol handelt es sich um eine freiwillige Schlichtung.
Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle darf nicht mit der sogenannten Pflichtmediation gemäß gesetzesvertretendem Dekret vom 4. März 2010, Nr. 28, beziehungsweise mit der fachkundlichen Ermittlung zu Zwecken der Beweissicherung gemäß Artikel 696-bis der Zivilprozessordnung verwechselt werden. Letztere sind kostenpflichtige Verfahren, die gegebenenfalls den Weg zu einer gerichtlichen Klage ebnen.
Die Schlichtungsstelle für Haftungsfragen im Gesundheitsbereich des Landes Südtirol verfolgt das Ziel, oben angeführte Verfahren und solche vor Gericht zu vermeiden. Die Aufgabe der Schlichtungsstelle besteht darin, einen Beitrag zur Konfliktlösung zwischen Patientin/Patient und betroffenem Gesundheitspersonal bzw. öffentlicher oder privater Gesundheitseinrichtung zu leisten. Dieser Beitrag kann darin bestehen, den Parteien nach einem ersten Schlichtungsversuch gegebenenfalls eine unverbindliche Schlichtungsempfehlung zu unterbreiten.
Die Parteien können sich im Verfahren vor der Schlichtungsstelle von einer Person ihres Vertrauens vertreten oder unterstützen lassen. Falls eine öffentliche Gesundheitseinrichtung betroffen ist, können sich die Patienten im Schlichtungsverfahren auch von der Volksanwaltschaft vertreten oder unterstützen lassen.
Website:
Für weitere Informationen bitten wir Sie, die Webseite der für diesen Dienst zuständigen Institution zu besuchen.
Zuständige Einrichtung
Zuständige Verwaltungseinheit: Abteilung Gesundheit
Adresse: Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen
Telefon: 0471 41 80 27
0471 41 80 21
E-Mail: arzthaftung@provinz.bz.it
PEC: gesundheit.salute@pec.prov.bz.it
Website: https://gesundheit.provinz.bz.it/de/
Parteienverkehr:
Montag und Donnerstag: von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr nach Terminvereinbarung.
Formulare und Anlagen
- Schlichtungssstelle für Haftungsfragen im Gesundheitsbereich - Antragsformulare
Formulare
- Antrag Patient
(739 KB) - Antrag Gesundheitspersonal/Einrichtung
(579 KB) - Erklärung Patient
(474 KB) - Ersatzerklärung des Notorietätsaktes
(18 KB)
- Tätigkeitsberichte
Formulare
Anlagen
- Tätigkeitsbericht 2023
(1 MB) - Tätigkeitsbericht 2018
(2 MB) - Tätigkeitsbericht 2017
(1 MB) - Tätigkeitsbericht 2015
(1 MB) - Tätigkeitsbericht 2014
(1 MB) - Tätigkeitsbericht 2013
(532 KB) - Tätigkeitsbericht 2012
(415 KB) - Tätigkeitsbericht 2011
(541 KB) - Tätigkeitsbericht 2010
(261 KB) - Tätigkeitsbericht 2009
(192 KB) - Tätigkeitsbericht 2008
(140 KB) - Tätigkeitsbericht 2007
(54 KB)
- Informationsbroschüre zur Schlichtungsstelle