Gesundheitsleistungen im Ausland

Allgemeine Beschreibung

1. Gesundheitsleistungen in Ländern, mit denen Sozialversicherungsabkommen bestehen
Bürger und Bürgerinnen, die in den Landesgesundheitsdienst der Provinz Bozen eingetragen sind und in Länder der Europäischen Union*, nach Liechtenstein, Island, Norwegen oder in die Schweiz reisen, haben dort Anrecht auf Gesundheitsleistungen.

*(EU-Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Malta, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern)

1.1 Auslandsaufenthalt in der EU aus Reise- oder Studiengründen (vorübergehender Aufenthalt)
Mit der europäischen Krankenversicherungskarte - oder der provisorischen Ersatzbescheinigung dafür - können die notwendigen medizinischen Leistungen in Anspruch genommen werden. Immer im Rahmen der im Zielland geltenden Bedingungen. Patienten, die eine Dialyse oder Sauerstofftherapie benötigen, sollten vorab klären, ob es im Zielland die Möglichkeit dafür gibt und ob das ins Auge gefasste Krankenhaus dazu bereit ist.

1.2 Formblatt S1 (ex E106)
Dieses Formblatt kann für die unten angeführten Personenkategorien mit Gültigkeitsdauer von einem Jahr (erneuerbar) ausgestellt werden. Gleichzeitig wird der Betreuungsausweis „ohne Arzt“ ausgefertigt.

  • Arbeiter und Arbeiterinnen, die den Standort der Arbeitstätigkeit im Auftrag einer italienischen Firma zeitweilig in einem anderen EU-Land haben (abkommandierte Arbeiter/innen).
  • Lohnabhängige Arbeiter und Arbeiterinnen, Selbständige und Freiberufler und Freiberuflerinnen erhalten vom Nationalinstitut für Soziale Fürsorge (NIFS/INPS) das Modell A1, welches maximal für zwei Jahre gültig ist. Sollte nach dem zweiten Jahr eine weitere Verlängerung notwendig sein, wird vom NIFS kein weiteres Modell A1 mehr ausgestellt. Für öffentliche Angestellte genügt für die Verlängerung ein Antrag, der eine Erklärung des Arbeitgebers beiliegt, dass er/sie weiterhin im Ausland tätig ist. Angestellte im Privatsektor benötigen nach dem zweiten Jahr die Genehmigung des NIFS.
  • Fernfahrer/innen: Eintragung in den Landesgesundheitsdienst und Erklärung des Arbeitgebers, dass die Haupttätigkeit zu 75 Prozent im Wohnsitzland durchgeführt wird; Anfrage um Ausstellung des Vordruckes S1 (exE106);
  • Lohnabhängige oder selbständige Arbeiter/innen in Italien (Grenzgänger/innen, die täglich oder mindestens einmal wöchentlich an die Ausland-Wohnadresse zurückkehren): Eintragung in den Landesgesundheitsdienst und Anfrage um Ausstellung des Vordruckes S1 (exE106).

1.3 Formblatt S1 (exE121): Bezieher einer italienischen Pension oder Rente, die ihren Wohnsitz in ein anderes EU-Land verlegen
Diese Rentner/innen müssen beim Verwaltungsdienst des Sprengels die Ausstellung des Formblattes beantragen, das für die Eintragung in die ausländische Krankenkasse notwendig ist. Sobald das Nationalinstitut für soziale Fürsorge (NISF/INPS) den eigenen Teil bearbeitet hat, stellt der Verwaltungsdienst des Sprengels den Schein S1 aus.
Falls der Bürger oder die Bürgerin bereits eine Pension des Landes bezieht, in dem er/sie seinen/ihren neuen Wohnsitz hat, ist die Ausstellung des Formblattes S1 (exE121) nicht mehr notwendig, da durch den Anspruch auf die Pension das Recht auf Eintragung in die ausländischen Krankenkasse bereits gegeben ist.

2. Medizinische Versorgung in Ländern mit einem bilateralen Abkommen
Folgende Länder haben mit Italien ein Sozialversicherungsabkommen für die medizinische Versorgung: Argentinien, Australien, Republik San Marino, Brasilien, Fürstentum Monaco, Mazedonien, Serbien,  Montenegro, Bosnien-Herzegowina, Vatikanstaat, Kapverdische Inseln und Tunesien.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Anspruchsscheine für die Staaten Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Serbien, Montenegro und Brasilien nur für Versicherte der ehemaligen Landeskrankenkasse, Bauern, Handwerker Kaufleute, usw. gültig sind. Bedienstete des öffentlichen Sektors haben keinen Anspruch auf diese Kostenübernahmescheine.
Das Abkommen mit Tunesien gilt nur für tunesische Bürger/innen, welche vorübergehend in das Herkunftsland reisen.  
Das Abkommen mit dem Vatikan gilt nur für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
Das Abkommen mit Argentinien gilt nur für Rentner/innen und deren Familienangehörige.

Die Anspruchsbescheinigung ändert sich von Land zu Land. Auskunft dazu erteilen die jeweiligen Sprengel.

3. Medizinische Versorgung in Ländern, mit denen es kein Abkommen gibt
Für Versicherte mit Wohnsitz in der Provinz Bozen, welche in Länder reisen, mit denen kein Abkommen abgeschlossen wurde, gibt es keine Form der Rückerstattung durch den Landesgesundheitsdienst. Auch die Erste-Hilfe-Leistung ist ausgeschlossen, so dass der Abschluss einer privaten Krankenversicherung für die Dauer der Reise empfehlenswert ist.

4. Betreuung in vertragsgebundenen österreichischen Gesundheitseinrichtungen
Für Leistungen, welche bei den vertragsgebundenen Gesundheitseinrichtungen in Österreich in Anspruch genommen werden können, ist die Bestätigung des Anrechts auf Betreuung seitens der Gesundheitssprengels vorgesehen. Diese ist im unteren Teil des Vordrucks IBK (Ermächtigung für die Universitätsklinik Innsbruck) anzuführen.
Achtung: Bei stationären Aufenthalten in der Sonderklasse in Österreich geht ein Teil der Aufenthaltsspesen auf Kosten der/des Betreuten.

Zugangsvoraussetzungen

Wie oben beschrieben.

Notwendige Dokumente

  • Europäische Versicherungskarte
  • Formblatt S1 (ersetzt die Formblätter E106, E109, E121)

Weitere Informationen

Achtung: bei stationären Aufenthalten der Sonderklasse in Österreich geht ein Teil der Aufenthaltsspesen auf Kosten der/des Betreuten.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Verwaltungseinheit: Südtiroler Sanitätsbetrieb

Adresse: Thomas-Alva-Edison-Straße 10/D, 39100 Bozen

Telefon: 840002211

PEC: admin@pec.sabes.it

Website: https://www.sabes.it

Parteienverkehr:

Kontrollieren Sie bitte die Öffnungszeiten Ihres Gesundheitssprengels.

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