Verteilung von prothetischen Hilfsmitteln
Allgemeine Beschreibung
Zivilinvaliden, Kriegs- und Dienstinvaliden, minderjährige Invaliden (mit permanenter Invalidität), Bürgerinnen und Bürger in einer besonderen Situation (nicht selbständige Personen in Erwartung der Zivilinvaliditätsanerkennung) werden kostenlos mit folgender Ausstattung versorgt:
- Hilfsmittel (z.B. Rollstühle, Betten, Gehhilfen)
- Prothesen (z.B. für Gliedmaßen, Hörprothesen)
- Orthesen (z.B. orthopädische Mieder, orthopädische Schuhe, Stützapparate)
Die Hilfsmittel werden von Sanitätshäusern und Apotheken, die in ein eigenes Landesverzeichnis eingetragen sind, zur Verfügung gestellt. Jedes ist eindeutig für eine bestimmte Verwendung konstruiert und ausgestattet, so dass es den funktionalen Erfordernissen der medizinischen Verschreibung entspricht.
Es gibt auch die Möglichkeit Hilfsmittel zu erhalten, die laut geltenden Bestimmungen nicht vorgesehen (extratarifär), aber unerlässlich für die/den Betroffenen sind.
Zugangsvoraussetzungen
- Wohnsitz in Südtirol
- Eintragung in den Landesgesundheitsdienst
- Minderjährige unter 18 Jahren zur Vorbeugung und/oder Rehabilitation einer Krankheit welche eine Invalidität verursacht
- 34% anerkannte Invalidität
Das beantragte Hilfsmittel muss auf die anerkannte Erkrankung/Behinderung bezogen sein.
Der Gesundheitsbezirk genehmigt das Ansuchen, erst dann kann sich die Bürgerin/der Bürger mit der gewählten Lieferfirma in Verbindung setzen. Das Hilfsmittel muss innerhalb von 20 Tagen ab Erhalt vom verschreibenden Arzt oder vom Amt des Gesundheitsbezirkes kollaudiert werden. Erst dann wird die Bezahlung vorgenommen.
Termine
Innerhalb 20 Tagen ab Erhalt müssen alle Hilfsmittel-Prothesen-Orthesen vom Amt, das die Genehmigung erlassen hat oder vom verschreibenden Arzt geprüft werden.
Notwendige Dokumente
- Gesuch um Gewährung von prothetischen Hilfsmitteln
- Eventueller Kostenvorschlag der gewählten Lieferfirma
- Verschreibung durch den Arzt für Allgemeinmedizin
- Die Überprüfung der prothetischen Behelfe (ausgenommen Sehbehelfe) kann telefonisch oder über E-Mail vom Arzt für Allgemeinmedizin durchgeführt werden.
Kosten
Die unterlassene Prüfung führt eine Geldstrafe mit sich. Im Falle von besonderen Hilfsmitteln beteiligt sich der Gesundheitsbezirk zum Teil an den Ausgaben.
Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen
- Ministerialdekret N. 332/99 in geltender Fassung
Zuständige Einrichtung
Zuständige Verwaltungseinheit: Südtiroler Sanitätsbetrieb
Adresse: Thomas-Alva-Edison-Straße 10/D, 39100 Bozen
Telefon: 840002211
PEC: admin@pec.sabes.it
Website: https://www.sabes.it
Formulare und Anlagen
- Prothetische Hilfsmittel - Ansuchen