Pharmazeutische Versorgung
Allgemeine Beschreibung
Die Arzneimittel werden in verschiedene Gruppen eingeteilt:
Arzneimittel der Klasse A - essentielle Arzneimittel und Arzneimittel für chronische Krankheiten, die vom Landesgesundheitsdienst bezahlt werden, mit Ausnahme des Tickets.
Die Kostenbeteiligung (Ticket) für die pharmazeutische Versorgung beträgt jeweils 2,00 € für die Verschreibung eines Arzneimittels und 4,00 € für die Verschreibung von zwei oder mehr Arzneimitteln.
Für unterhaltsberechtigte Kinder ist ein Ticket in Höhe von 1,00 € für die Verschreibung eines Medikaments und 2,00 € für die Verschreibung von zwei oder mehr Medikamenten vorgesehen.
Von den oben genannten Beträgen ausgenommen sind Medikamente zur Behandlung der in Anhang 8 und 8-bis des Dekrets des Präsidenten des Ministerrats vom 12. Januar 2017 genannten Krankheiten und folgende Kategorien, mit einer Kostenbeteiligung von 1,00 €:
- Invaliden, die nicht gänzlich vom Ticket befreit sind;
- Empfänger von Sozialrenten und ihre Angehörigen;
- Personen über 65 mit einem Familieneinkommen von weniger als 36.151,98 € pro Jahr;
- Personen über 60 mit einer Mindestrente sowie Arbeitslose und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, sofern sie einer Familie mit einem Gesamteinkommen von weniger als 8.263,31 Euro pro Jahr angehören, erhöht auf 11.362,05 Euro jährlich falls ein Ehepartner vorhanden ist und 516,46 € für jedes unterhaltsberechtigte Kind;
- Arbeitsunfallpatienten, oder die an Berufskrankheiten leiden;
- Patienten mit einer Verschreibung eines Cannabispräparats.
Arzneimittel der Klasse C - Medikamente, die zur Gänze zu Lasten des/der Betreuten sind.
Ausnahmen:
- Kriegsinvaliden und Opfer des Terrorismus mit Befreiungskode G01, G02, V01, V02 können Medikamente der Klasse C zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes nur dann bekommen, wenn die Ärztin/der Arzt die therapeutische Nützlichkeit des Medikaments bestätigt (maximal 2 Packungen pro Rezept).
- Generika - Medikamente gleicher Qualität und Wirkungsweise, aber günstiger als die Medikamente welche mit Patent geschützt sind. Falls der Bürger/die Bürgerin das patentierte Arzneimittel dem Generika vorzieht, muss er die Differenz auf den Preis bezahlen (ausgenommen Kriegsinvaliden und Opfer des Terrorismus).
- Medikamente mit verpflichtender CUF-Angabe - Medikamente, deren Verschreibung durch den Gesundheitsdienst auf bestimmte Pathologien begrenzt ist (der Arzt muss die AIFA-Angabe auf das Rezept schreiben).
Zugangsvoraussetzungen
Italientische/r Staatsbürger/in und Eintragung in den Nationalen Gesundheitsdienst. Bürger und Bürgerinnen der Europäischen Union müssen die Europäische Gesundheitskarte vorweisen.
Termine
Die Verschreibung ist 30 oder 10 Tage ab Ausstellung gültig, je nachdem ob diese wiederholbar oder nicht wiederholbar ist (d.h. kann nur einmal verwendet werden).
Notwendige Dokumente
Verschreibung durch den beim nationalen Gesundheitsdienst bediensteten oder vertragsgebundenen Arzt.
Kosten
- Für Medikamente der Klasse A gilt, falls keine Ticketbefreiung vorliegt, eine Kostenbeteiligung von 2 Euro pro Verschreibung
- Für bestimmte Kategorien beträgt die Kostenbeteiligung 1 Euro pro Verschreibung
Siehe: Ticketbefreiung und Selbstbeteiligungen an der Gesundheitsausgabe ("Ticket") | Gesundheit | Autonome Provinz Bozen - Südtirol
Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen
- D.P.R. vom 8. Juli 1998, Nr. 371
- Beschluss der Landesregierung vom 7. Juli 2003, Nr. 2270
- Dekrets des Präsidenten des Ministerrats vom 12. Januar 2017
Weitere Informationen
Für detaillierte Informationen: Nationale Arzneimittelagentur Italien AIFA
Zuständige Einrichtung
Zuständige Verwaltungseinheit: Südtiroler Sanitätsbetrieb
Adresse: Thomas-Alva-Edison-Straße 10/D, 39100 Bozen
Telefon: 840002211
PEC: admin@pec.sabes.it
Website: https://www.sabes.it