Eintragung in den Landesgesundheitsdienst für EU-Bürger/innen und Gleichgestellte

Hier die Formulare zum Herunterladen

Allgemeine Beschreibung

Bürger/innen der Europäischen Union und Gleichgestellte (Schweiz, San Marino, Island, Norwegen), welche sich in Italien aufhalten und einer geregelten abhängigen oder selbständigen Arbeit nachgehen, sowie deren Familienangehörige, haben Anrecht auf die Eintragung beim Landesgesundheitsdienst. Sie werden bei jenem Gesundheitsbezirk eingeschrieben, in dessen Territorium sie ihren meldeamtlichen Wohnsitz/Domizil haben. 

Download: Leitlinien zur Gesundheitsbetreuung der EU-Bürger [PDF] 

Zugangsvoraussetzungen

Anspruchsberechtigt sind Bürger/innen der europäischen Union und Gleichgestellte

  • mit einem abhängigen Arbeitsverhältnis oder als selbständig Arbeitende sowie deren Familienangehörigen
  • die ehemalige Arbeiter in Italien waren, die unfreiwillig arbeitslos* und bei der Arbeitsvermittlungsstelle eingetragen sind
  • die ehemalige Arbeiter waren und bei einem berufsbildenden Kurs eingeschrieben sind
  • denen das Recht auf dauerhaften Aufenthalt von der Wohnsitzgemeinde bestätigt wurde
  • die in einem EU-Land versichert und im Besitze des S1-Scheines sind;

*als unfreiwillig arbeitslos gelten ehemalige Arbeiter, die in Italien vom Arbeitsgeber gekündigt worden sind oder aus anderen, nicht von ihnen abhängigen Gründen, ihre Arbeit verloren haben.

Termine

Die Einschreibung der EU-Bürger/innen und Gleichgestellten, welche in Südtirol einen Wohnsitz haben, erfolgt in der Regel bis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses (maximal 4 Jahre).

Falls der/die EU-Bürger/in und Gleichgestellte keinen Wohnsitz in Italien besitzt, erfolgt die Einschreibung bis Ende des Arbeitsverhältnisses (maximal 1 Jahr).

Notwendige Dokumente

  • Erkennungsausweis
  • Steuernummer
  • Bestätigung des Arbeitsgebers über das Arbeitsverhältnis, Selbsterklärung falls die Daten von Amts wegen bereits aufscheinen
  • Für selbständige Arbeiter: Bescheinigung über die Eintragung bei der Handelskammer, bei einem Berufsverzeichnis oder einer Berufsvereinigung und beim Nationalinstitut für Soziale Fürsorge (NISF)
  • eventuelle Dokumentation aus der die Erwerbstätigkeit hervorgeht
  • eventuelle Eintragung bei der Arbeitsvermittlungsstelle
  • Antragsformular (siehe unten)
  • für die Familienangehörigen: übersetzte Heiratsurkunde, für Kinder: übersetzte Geburtsurkunde

Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen

  • Legislativdekret 06.02.2007, Nr. 30 betreffend des Rechtes der Unionsbürger und deren Familienangehörige zu freien Bewegung und Aufenthalt auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten

Zuständige Einrichtung

Zuständige Verwaltungseinheit: Südtiroler Sanitätsbetrieb

Adresse: Thomas-Alva-Edison-Straße 10/D, 39100 Bozen

Telefon: 840002211

PEC: admin@pec.sabes.it

Website: https://www.sabes.it/de/gesundheitssprengel Die Gesundheitssprengel in Südtirol

Parteienverkehr:

Klicken Sie hier um zu den Öffnungszeiten der territorial zuständigen Gesundheitssprengel zu gelangen.

Impressum | Privacy | Cookie
Gemäß der Richtlinie 2009/136/EU teilen wir Ihnen mit, dass diese Webseite eigene technische Cookies und Cookies Dritter verwendet, damit Sie effizient navigieren und die Funktionen der Webseite einwandfrei nutzen können.