Elektronische Gesundheitsakte

Zum Online-Dienst Hier die Formulare zum Herunterladen

Allgemeine Beschreibung

Mit der Elektronischen Gesundheitsakte (EGA) stehen Ihnen Dokumente, die Ihre Gesundheit betreffen (z.B. die Er­gebnisse von Blut­untersu­chungen und die digi­talisierten Verschreibun­gen von Medikamen­ten), zu jeder Zeit und an jedem Ort in digitaler Form zur Verfügung. Der Zugriff erfolgt entweder mit SPID, CIE oder Bürgerkarte.

Die Elektronischen Gesundheitsakten Südtirols werden, gemäß Artikel 12 des Gesetzesdekrets Nr. 179/2012, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 221/2012, geändert durch das Gesetzesdekret Nr. 34/2020, seit dem 19.05.2020:

  • für alle im Landesgesundheitsdienst eingeschriebenen Personen automatisch aktiviert;
  • mit den für die im nationalen Gesundheitsdienst bzw. Landesgesundheitsdienst eingeschriebenen Personen digital generierten medizinischen Daten und Dokumenten kontinuierlich und zeitnah gespeist, welche sich auf klinische Ereignisse bzw. Gesundheitsleistungen beziehen, die ab dem 19.05.2020 stattgefunden bzw. erbracht wurden.

Zudem ist es nun für alle Nutzerinnen und Nutzer möglich, innerhalb der eigenen Elektronischen Gesundheitsakte die Wahl des Arztes für Allgemeinmedizin oder des Kinderarztes freier Wahl vorzunehmen - ohne sich zum Schalter begeben zu müssen.

Wichtige Mitteilung:

Gemäß dem Ministerialdekret vom 11.04.2024 konnten sich die Bürgerinnen und Bürger vom 18.04.2024 bis 30.06.2024 mittels eines Online-Dienstes, welcher auf der Web-Seite des „Systems Gesundheitskarte“ (www.sistemats.it) verfügbar war, oder persönlich bei den Gesundheitssprengeln gegen die Bereitstellung in deren Elektronischen Gesundheitsakte von Daten und medizinischen Dokumenten, welche durch klinische Ereignisse generiert wurden, bezogen auf die vom nationalen Gesundheitsdienst erbrachten Leistungen, die vor dem 19.05.2020 stattgefunden haben (“Widerspruch zum Vorherigen“), aussprechen.

Mittels Ministerialdekret vom 22.10.2024 wurde entschieden, dass die Bürgerinnen und Bürger nochmals, ab dem 18.11.2024 bis zum 17.12.2024, den Widerspruch zum Vorherigen/den Widerruf des Widerspruchs zum Vorherigen äußern können.

Detaillierte Informationen sind im nachfolgendem Menüpunkt „Weitere Informationen“ ersichtlich.

Zugangsvoraussetzungen

Für den Zugriff auf den Online-Dienst benötigen Sie:

Termine

Für die Nutzung dieses Dienstes existieren keine spezifischen Fristen.

Notwendige Dokumente

Für die Nutzung dieses Dienstes sind keine besonderen Dokumente erforderlich. Die Einschreibung in den Landesgesundheitsdienst ist ausreichend.

Kosten

Die Nutzung dieses Dienstes ist kostenfrei.

Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen

Weitere Informationen

Wiederöffnung des Dienstes „Widerspruch gegen die Bereitstellung in der Elektronischen Gesundheitsakte von Daten und medizinischen Dokumenten, welche durch klinische Ereignisse generiert wurden, bezogen auf die vom nationalen Gesundheitsdienst erbrachten Leistungen, die vor dem 19.05.2020 stattgefunden haben.

Die Elektronischen Gesundheitsakten Südtirols werden, gemäß Artikel 12 des Gesetzesdekrets Nr. 179/2012, seit dem 19.05.2020:

  • für alle im Landesgesundheitsdienst eingeschriebenen Personen automatisch aktiviert;
  • mit den für die im nationalen Gesundheitsdienst bzw. Landesgesundheitsdienst eingeschriebenen Personen digital generierten medizinischen Daten und Dokumenten kontinuierlich und zeitnah gespeist.

Gemäß dem Ministerialdekret vom 11.04.2024 konnten sich die Bürgerinnen und Bürger vom 18.04.2024 bis 30.06.2024 mittels eines Online-Dienstes, welcher auf der Web-Seite des „Systems Gesundheitskarte“ (www.sistemats.it) verfügbar war, oder persönlich bei den Gesundheitssprengeln gegen die Bereitstellung in deren Elektronischen Gesundheitsakte von Daten und medizinischen Dokumenten, welche durch klinische Ereignisse generiert wurden, bezogen auf die vom nationalen Gesundheitsdienst erbrachten Leistungen, die vor dem 19.05.2020 stattgefunden haben (“Widerspruch zum Vorherigen“), aussprechen.

Nun wurde auf nationaler Ebene mittels Ministerialdekret vom 22.10.2024 entschieden, dass die Bürgerinnen und Bürger nochmals, ab dem 18.11.2024 bis zum 17.12.2024, den Widerspruch zum Vorherigen/den Widerruf des Widerspruchs zum Vorherigen äußern können.

Dies können die interessierten Personen ab dem 18.11.2024 folgendermaßen erledigen:

  • online, mittels des Dienstes „Widerspruch zum Vorherigen“, welcher auf der Internet-Seite des „System Gesundheitskarte“ des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen (www.sistemats.it) wiedereröffnet und wiederum zur Verfügung steht;
  • persönlich bei folgenden Gesundheitssprengeln des Südtiroler Sanitätsbetriebes:

Gesundheitsbezirk Bozen:

Gesundheitssprengel Gries-Quirein, Bozen

Gesundheitssprengel Überetsch, Eppan

Gesundheitssprengel Unterland, Neumarkt

Gesundheitssprengel Leifers-Branzoll-Pfatten, Leifers

Gesundheitssprengel Eggental-Schlern, Kardaun

Gesundheitssprengel Grödental, St. Ulrich in Gröden

Gesundheitsbezirk Meran:

Gesundheitssprengel Meran–Umgebung

Gesundheitssprengel Lana Umgebung, Lana

Gesundheitssprengel Mittelvinschgau, Schlanders

Gesundheitssprengel Mals, Mals

Gesundheitssprengel Naturns Umgebung, Naturns

Gesundheitssprengel Passeiertal, St. Leonhard in Passeier

Gesundheitsbezirk Brixen:

Gesundheitssprengel Brixen–Umgebung, Brixen

Gesundheitssprengel Klausen-Umgebung, Klausen

Gesundheitssprengel Wipptal, Sterzing

Gesundheitsbezirk Bruneck:

Gesundheitssprengel Bruneck-Umgebung, Bruneck

Gesundheitssprengel Gadertal, St. Martin in Thurn 

Gesundheitssprengel Tauferer Ahrntal, Sand in Taufers

Gesundheitssprengel Hochpustertal, Innichen

Das obgenannte Ministerialdekret vom 22.10.2024 hat zudem auch folgende Neuerungen eingeführt:

  • ab dem 18.11.2024 können alle Personen mit einer Steuernummer oder einem STP-Kodex, welche bei dem für Sie zuständigem Sanitätsbetrieb um die Reaktivierung der Betreuung durch den öffentlichen Gesundheitsdienst ansuchen, innerhalb von dreißig Tagen ab dem Datum der Reaktivierung der Betreuung den Widerspruch zum Vorherigen ausüben (dies betrifft vor allem die Personen, die in der „Anagrafe Italiani residenti all’estero - A.I.R.E.“ eingeschrieben sind);
  • ab dem 18.11.2024 können alle minderjährigen Personen, welche die Volljährigkeit erreichen, für die Dauer von dreißig Tagen den Widerspruch zum Vorherigen/den Widerruf des Widerspruchs zum Vorherigen äußern, beginnend mit dem 18. Geburtstag.

Diese beiden Personenkategorien können dieses Recht jedoch nur persönlich bei den Verwaltungsschaltern der obgenannten Gesundheitssprengel des Südtiroler Sanitätsbetriebes wahrnehmen.

Hinsichtlich allgemeiner Informationen zum Widerspruch zum Vorherigen können sich die Bürgerinnen und Bürger an die grüne Nummer 840 002 211 wenden, welche von Montag bis Freitag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und am Donnerstagnachmittag von 14:00 Uhr bis 16:30 aktiv ist. Es wird darauf hingewiesen, dass unter dieser Telefonnummer keine Hilfestellungen bei technischen Problemen mit dem Online-Dienst des Systems Gesundheitskarte gegeben werden

Zuständige Einrichtung

Zuständige Verwaltungseinheit: Amt für Gesundheitssteuerung

Adresse: Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen

Telefon: 0471 41 80 50
0471 41 80 51

E-Mail: gesundheitssteuerung@provinz.bz.it

PEC: gesundheitssteuerung.governosanitario@pec.prov.bz.it

Website: https://gesundheit.provinz.bz.it/de/

Parteienverkehr:

Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag: 9.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag: 8.30 - 13.00 Uhr, 14.00 - 17.30 Uhr

Impressum | Privacy | Cookie
Gemäß der Richtlinie 2009/136/EU teilen wir Ihnen mit, dass diese Webseite eigene technische Cookies und Cookies Dritter verwendet, damit Sie effizient navigieren und die Funktionen der Webseite einwandfrei nutzen können.