Absage einer vorgemerkten Visite - Rekurs Verwaltungsstrafe

Hier die Formulare zum Herunterladen

Allgemeine Beschreibung

Häufig passiert es, dass ein Arzttermin oder eine andere Gesundheitsleistung vereinbart und dann ohne Absage nicht wahrgenommen wird. Das bleibt nicht ohne Folgen für unsere Arbeit und für alle anderen Patientinnen und Patienten: eine zeitgerechte Absage bedeutet, den Platz für jemand anderen frei zu machen und hilft uns, unsere Effizienz einfach und spürbar zu steigern. 

Wenn Sie eine ambulante fachärztliche Leistung vorgemerkt haben und diese nicht in Anspruch nehmen können oder wollen, haben Sie die Pflicht, nach den vorgesehenen Fristen und Modalitäten abzusagen - ansonsten wird eine Verwaltungsstrafe ausgestellt.

Die Verwaltungsstrafe gilt auch:

  • wenn Sie im Besitz einer Ticketbefreiung aufgrund des Einkommens, des Alters oder wegen einer Pathologie sind
  • für Leistungen bei privaten, akkreditierten, vertragsgebundenen Einrichtungen, wenn sie für den Südtiroler Sanitätsbetrieb erbracht werden

Zustellung der Verwaltungsstrafe

Wenn die vorgemerkte Leistung nicht in Anspruch genommen wurde und die Absage nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erfolgt ist, wird die Verwaltungsstrafe innerhalb von 90 Tagen an alle in Italien wohnhaften Bürgerinnen und Bürger und innerhalb von 360 Tagen an Personen, die im Ausland wohnhaft sind, zugestellt. Fristbeginn der Zustellung ist das Feststellungsdatum der Verwaltungsübertretung.
 
Die Zahlung muss innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Feststellungsprotokolls erfolgen und kann ausschließlich über PagoPA vorgenommen werden.

Einreichen von Rechtfertigungsschriften

Innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Verwaltungsstrafe kann eine Rechtfertigungsschrift eingereicht werden. Das entsprechende Formular ist in der Anlage verfügbar bzw. in jeder Vormerkungsstelle oder in den Ämtern für Bürgeranliegen erhältlich.

Die Verwaltungsstrafe für unterlassene oder verspätete Absage kann verhindert werden, wenn eine angemessene Begründung vorliegt. Diese Begründung muss objektive, dokumentierte und unvorhersehbare Hindernisse betreffen, und zwar ausschließlich für die folgenden Fälle:

  • dringender Krankenhausaufenthalt oder Intensivbeobachtung (OBI) des Bürgers selbst oder des Ehegatten, Partners in nichtehelicher Lebensgemeinschaft (im selben Haushalt), Angehörigen bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad in einer Gesundheitseinrichtung, die in den 24 Stunden vor dem vorgemerkten Termin erfolgten
  • Zugang zur Notaufnahme des Bürgers selbst oder des Ehegatten, Partners in nichtehelicher Lebensgemeinschaft (im selben Haushalt), Angehörige bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad, die in den 24 Stunden vor dem vorgemerkten Termin erfolgten
  • Sonstige dringende Gesundheitsleistung durch die betroffene Person oder den Ehegatten, Partners in nichtehelicher Lebensgemeinschaft (im selben Haushalt), Angehörigen bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad, die in den 24 Stunden vor dem vorgemerkten Termin erfolgten
  • Menstruationszyklus, beschränkt auf Vormerkungen für gynäkologische Visite, PAP-Test, Kolposkopie und diagnostische Mammographie, der in den 24 Stunden vor dem vorgemerkten Termin eintrat
  • Krankheit und sonstige gesundheitliche Gründe des Betroffenen oder des Ehegatten, Partners in nichtehelicher Lebensgemeinschaft (im selben Haushalt), Angehörige bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad
  • Geburt des Kindes in den vier Kalendertagen vor dem vorgemerkten Termin
  • Todesfall von Angehörigem bis zum vierten Verwandtschaftsgrad, des Ehegatten oder Partners in nichtehelicher Lebensgemeinschaft (im selben Haushalt) in den vier Kalendertagen vor dem vorgemerkten Termin
  • Verkehrs- bzw. Arbeitsunfall, der in den 24 Stunden vor dem vorgemerkten Termin erfolgte
  • Andere belegbare, absolut unvorhersehbare Ursachen, welche die Inanspruchnahme einer vorgemerkten Gesundheitsleistung nicht ermöglichen (z.B. Streik oder Verspätung der öffentlichen Verkehrsmittel, Naturkatastrophen…)
  • Absagen, die innerhalb der festgelegten Fristen (mind. zwei Arbeitstage) und Modalitäten erfolgen


Ablauf

Die eingereichten Unterlagen zur Annullierung der Verwaltungsstrafe werden von der „Betrieblichen Bewertungskommission für unterlassene Absagen“ überprüft. Die Stellungnahme wird anschließend an den jeweiligen Verwaltungskoordinator des Gesundheitsbezirkes weitergeleitet.

Nach Einsichtnahme in das Gutachten der betrieblichen Bewertungskommission für unterlassene Absagen erlässt der Verwaltungskoordinator des zuständigen Gesundheitsbezirkes innerhalb von 180 Tagen ab Einreichung der Rechtfertigungsschriften:

  • eine begründete Anordnung zur Archivierung der Akte, die dem Bürger und der Betriebsabteilung Wirtschaft und Finanzen für die Richtigstellung der buchhalterischen Forderung zugestellt wird;
  • oder eine begründete vollstreckbare Zahlungsaufforderung. Dem Wert der Verwaltungsstrafe werden die Spesen für Zustellung mittels Post hinzugefügt. Der Bürger kann innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen und Modalitäten Widerspruch gegen die vollstreckbare Zahlungsaufforderung bei der zuständigen Justizbehörde einlegen.

Zugangsvoraussetzungen

Die Rechtfertigungsschriften können von Ihnen selbst durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder von einer delegierten Person, die im Besitz einer schriftlichen Vollmacht und Kopie eines gültigen Personalausweises des Vollmachtgebers ist, mittels eigenem Formular (siehe Anlagen) folgendermaßen eingereicht werden:

  • per Post mittels Einschreiben mit Rückantwort an folgende Adresse: Betriebliche Bewertungskommission für unterlassene Absagen – Betriebliche Abteilung Gesundheitsleistungen und wohnortnahe Versorgung, Thomas-Alva-Edisonstraße 10/D, 39100 Bozen – IT
  • mit zertifizierter Email (PEC) an unterlassene-absage.mancata-disdetta@pec.sabes.it Anträge, die mittels traditioneller E-Mail eingereicht werden, sind nicht zulässig

  • persönlich bei den Gesundheitssprengeln des Südtiroler Sanitätsbetriebes 

Termine

Ein Rekurs kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Verwaltungsstrafe eingereicht werden (das notwendige Formular befindet sich in der Anlage).

Notwendige Dokumente

  • Einzureichende Unterlagen laut Betriebsregelung (siehe sabes.it/absagen)
  • Kopie des Ausweises
  • Formular für die Anfrage um Annullierung der Verwaltungsstrafe zur unterlassenen Absage einer Vormerkung
  • evtl. Vollmacht

Kosten

Die anzuwendende Verwaltungsstrafe für unterlassene oder verspätete Absagen von vorgemerkten Leistungen beträgt 35,00 Euro zzgl. Zustellungsspesen.

Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen

Beschluss der Landesregierung Nr. 657 vom 03.07.2018
Beschluss der Landesregierung Nr. 1121 vom 30.10.2018
Beschluss der Landesregierung Nr. 543 vom 25.06.2019 

Zuständige Einrichtung

Zuständige Verwaltungseinheit: Südtiroler Sanitätsbetrieb

Adresse: Thomas-Alva-Edison-Straße 10/D, 39100 Bozen

Telefon: 840002211

PEC: admin@pec.sabes.it

Website: https://www.sabes.it

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