Eintragung in das Landesverzeichnis der Geeigneten für die PFLEGEDIREKTION des Südtiroler Sanitätsbetriebes

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Allgemeine Beschreibung

Bei der Landesabteilung Gesundheit ist das Landesverzeichnis der Geeigneten für die Ernennung zur Pflegedirektorin/zum Pflegedirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebes sowie die Liste „Interessensbekundung für die Ernennung zur Pflegedirektorin/
zum Pflegedirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebes von Seiten der Führungskräfte bzw. Führungskräfteanwärterinnen/-anwärter des Landes gemäß Artikel 10/bis des Landesgesetzes Nr. 3/2017, in geltender Fassung, (jetzt des einheitlichen Führungsstellenplans auf Landesebene gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes Nr. 6/2022) und von Seiten der Geeigneten, die bereits in den Landesverzeichnissen für die Ernennung der Führungspositionen des Südtiroler Sanitätsbetriebs, im Sinne des Artikels 10 des Landesgesetzes Nr. 3/2017, in geltender Fassung, eingetragen sind (sofern die Voraussetzungen für die jeweilige zu besetzende Führungsposition erfüllt sind), angelegt.

Landesverzeichnis der Geeigneten für die Ernennung zur Pflegedirektorin/zum Pflegedirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebes:

Um in das Landesverzeichnis der Geeigneten für die Ernennung zur Pflegedirektorin/
zum Pflegedirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebes eingeschrieben zu werden, müssen die Kandidatinnen/Kandidaten, die die Voraussetzungen für die Zulassung zum Eintragungsverfahren erfüllen, ein Kolloquium bestehen.

Die Kommission überprüft im Vorfeld die eingereichte Dokumentation und bewertet die Übereinstimmung der Lebensläufe und der erklärten Berufserfahrungen bezogen auf die auszuübenden Funktionen sowie die abgegebenen Qualifikationen. Nach positivem Verlauf der Bewertung erfolgt die Zulassung zum Kolloquium.

Liste „Interessensbekundung für die Ernennung zur Pflegedirektorin/ zum Pflegedirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebes“ von Seiten der Führungskräfte bzw. Führungskräfteanwärterinnen/-anwärter des Landes gemäß Artikel 10/bis des Landesgesetzes Nr. 3/2017, in geltender Fassung (jetzt des einheitlichen Führungsstellenplans auf Landesebene gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes Nr. 6/2022), sowie von Seiten der Geeigneten, die bereits in den Landesverzeichnissen für die Ernennung der Führungspositionen des Südtiroler Sanitätsbetriebes im Sinne des Artikels 10 des Landesgesetzes Nr. 3/2017, in geltender Fassung, eingetragen sind (sofern die Voraussetzungen für die jeweilige zu besetzende Führungsposition erfüllt sind):

Die Kandidatinnen/Kandidaten, die ihre Interessensbekundung für die Ernennung zur Pflegedirektorin/zum Pflegedirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebes vorgelegt haben, müssen - um in die Liste eingetragen zu werden - die Voraussetzungen für die jeweilige zu besetzende Führungsposition erfüllen, aber sie brauchen das Kolloquium nicht zu absolvieren, da sie bereits einer anderen Auswahl unterzogen wurden.

Die Generaldirektorin/der Generaldirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebes ernennt die Pflegedirektorin/den Pflegedirektor, wobei ausschließlich aus dem Landesverzeichnis geschöpft werden muss.

Die Eintragung in das Landesverzeichnis der Geeigneten ist für vier Jahre gültig.

Die Eingeschriebenen werden im Landesverzeichnis in alphabetischer Reihenfolge ohne Angabe der erreichten Punktezahl angeführt.

Die Voraussetzungen und Modalitäten für die Eintragung, sowie die entsprechenden Informationen über das Landesverzeichnis sind in der Kundmachung einsehbar (Anlage A).

Zugangsvoraussetzungen

a.   nicht älter als 65 Jahre und die Voraussetzungen für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst zu erfüllen;

b.   Fachlaureat in einem Gesundheitsberuf;

c.   Nachweis über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache (D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung), oder gleichgestellter Nachweis;

d.   Erklärung der Zugehörigkeit bzw. Angliederung zu einer der drei Sprachgruppen (D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung);

e.   Management-Ausbildung im Gesundheitsbereich laut geltender Gesetzgebung oder ein im Ausland erlangter und von der zuständigen Fachkommission des Landes anerkannter Bildungsabschluss im Managementbereich (Art. 46/ter des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung). Der Nachweis über die Management-Ausbildung kann auch innerhalb von 18 Monaten ab Einreichen des Eintragungsansuchens nachgereicht werden;

f.   eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im eigenen Berufsbild in koordinierender Funktion oder in einer ähnlichen Führungsposition;

g.   es darf keiner der Ausschlussgründe laut Artikel 3 Absatz 11 des Gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Dezember 1992, Nr. 502 (nur in italienischer Sprache) vorhanden sein.

Termine

Der Antrag muss innerhalb 12.00 Uhr des 30. September eines jeden Jahres beim Amt für Personal, Bildung und Beiträge im Gesundheitswesen eingereicht werden.

Notwendige Dokumente

  • Fachlaureat in einem Gesundheitsberuf,
  • Für ausländische Studientitel: Erklärung der Gleichwertigkeit,
  • Für ausländische Studientitel: Bestätigung über die Gesamtnote oder die Rigorosenzeugnisse,
  • Bescheinigung über die ManagementAusbildung im Gesundheitsbereich. Die Bescheinigung kann auch innerhalb von 18 Monaten ab Einreichen des Eintragungsantrags nachgereicht werden,
  • Unterschriebener Bericht in freier Form zu den Führungserfahrungen der letzten fünf Jahre (siehe Art. 7 der Kundmachung),
  • Teilnahmebestätigungen an Weiterbildungstätigkeiten. Die Originale können bei Bedarf nachträglich angefordert werden.
  • Lebenslauf laut „Europass Vorlage“ (unterzeichnet und vollständig ausgefüllt – gilt als Ersatzerklärung),
  • Nachweis über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache (D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung), oder einen gleichgestellten Nachweis,
  • Bescheinigung über die Zugehörigkeit oder Zuordnung zu einer der drei Sprachgruppen nicht älter als 6 Monate, in Originalausfertigung und in verschlossenem Umschlag im Sinne des Artikels 20/ter, Absatz 3 des D.P.R. vom 26.07.1976, Nr. 752. Diese muss am Tag des Kolloquiums vorgelegt werden. Das bei der Landesverwaltung und beim Südtiroler Sanitätsbetrieb beschäftigte Personal legt keine Bescheinigung vor, sofern diese anlässlich der vorangegangenen Aufnahme bereits vorgelegt worden ist. Für Nichtansässige in der Provinz Bozen ist keine Ersatzerklärung mehr zulässig, sie muss nach den vorgesehenen Modalitäten abgegeben werden.
  • Gültiger Personalausweis (falls nicht im Besitz einer digitalen Unterschrift).

Hinweis: Dem Antrag um Eintragung in das Landesverzeichnis müssen nur die ausdrücklich verlangten Unterlagen beigelegt werden. Die öffentliche Verwaltung behält sich das Recht vor, bei Bedarf alle oben angeführten Unterlagen anzufordern.

Kosten

Die Kosten belaufen sich auf 16,00 € (Stempelmarke).

Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen

Landesgesetz vom 21. April 2017, Nr. 3 in geltender Fassung „Organisationsstruktur des Landesgesundheitsdienstes“

Dekret des Landeshauptmanns vom 7. August 2017, Nr. 28 „Landesverzeichnisse der für die Ernennung zur Sanitätsdirektorin/zum Sanitätsdirektor, zur Pflegedirektorin/zum Pflegedirektor beziehungsweise zur Verwaltungsdirektorin/zum Verwaltungsdirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebs geeigneten Personen“

Art. 10-bis des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, in geltender Fassung „Organisationsstruktur des Landesgesundheitsdienstes“

Art. 15 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10 in geltender Fassung „Neuordnung der Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung“

Weitere Informationen

Die Pflegedirektorin/Der Pflegedirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebes hat im Besonderen folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. sie/er leitet die ihr/ihm zugeteilten Gesundheitsdienste und arbeitet dabei unter Beachtung der jeweiligen institutionellen Zuständigkeit mit der Sanitätsdirektorin/dem Sanitätsdirektor zusammen,
  2. sie/er führt im Rahmen ihrer/seiner Zuständigkeit insbesondere das Krankenpflegepersonal, das Personal in den Bereichen Gesundheitstechnik, Rehabilitation und Prävention sowie das in der Betreuung tätige Hilfspersonal und technische Personal und schenkt dabei der Qualitätssicherung, der interdisziplinären Zusammenarbeit und der Teamarbeit besonderes Augenmerk,
  3. sie/er gewährleistet die Betreuungskontinuität in ihrem/seinem Zuständigkeitsbereich, auch durch Anordnung von Kontrollen zur Wirksamkeit, Qualität und Angemessenheit der erbrachten Leistungen und zur Effizienz der verwalteten Dienste.
  4. weiters ist die Pflegedirektorin/der Pflegedirektor für die Förderung, Koordinierung, Überprüfung und Kontrolle der Tätigkeiten zur gegenseitigen Ergänzung von Sozial- und Gesundheitsbereich zuständig.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Verwaltungseinheit: Amt für Personal, Bildung und Beiträge im Gesundheitswesen

Adresse: Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen

Telefon: 0471 41 81 40
0471 41 81 41

E-Mail: pbb.ges@provinz.bz.it

PEC: pfc.pbb.san@pec.prov.bz.it

Website: https://gesundheit.provinz.bz.it/de/

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