Eintragung in das Landesverzeichnis der Geeigneten für die VERWALTUNGSDIREKTION des Südtiroler Sanitätsbetriebs

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Allgemeine Beschreibung

Bei der Landesabteilung Gesundheit ist das Landesverzeichnis der Geeigneten für die Ernennung zur Verwaltungsdirektorin/ zum Verwaltungsdirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebs und die Liste „Interessensbekundung für die Ernennung zur Verwaltungsdirektorin/zum Verwaltungsdirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebes von Seiten der Führungskräfte bzw. Führungskräfteanwärterinnen/-anwärter des Landes gemäß Artikel 10/bis des Landesgesetzes Nr. 3/2017, in geltender Fassung (jetzt des einheitlichen Führungsstellenplans auf Landesebene gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes Nr. 6/2022) und von Seiten der Geeigneten, die bereits in den Landesverzeichnissen für die Ernennung der Führungspositionen des Südtiroler Sanitätsbetriebs, im Sinne des Artikels 10 des Landesgesetzes Nr. 3/2017, in geltender Fassung, eingetragen sind (sofern die Voraussetzungen für die jeweilige zu besetzende Führungsposition erfüllt sind), angelegt.

Landesverzeichnis der Geeigneten für die Ernennung zur Verwaltungsdirektorin/ zum Verwaltungsdirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebs

Um in das Landesverzeichnis der Geeigneten für die Ernennung zur Verwaltungsdirektorin/ zum Verwaltungsdirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebs eingeschrieben zu werden, müssen die Kandidatinnen/Kandidaten, die die Voraussetzungen für die Zulassung zum Eintragungsverfahren erfüllen, ein Kolloquium bestehen.         
Die Kommission überprüft im Vorfeld die eingereichte Dokumentation und bewertet die Übereinstimmung der Lebensläufe und der erklärten Berufserfahrungen bezogen auf die auszuübenden Funktionen sowie die abgegebenen Qualifikationen. Nach positivem Verlauf der Bewertung erfolgt die Zulassung zum Kolloquium.

Liste „Interessensbekundung für die Ernennung zur Verwaltungsdirektorin/zum Verwaltungsdirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebes“ von Seiten der Führungskräfte bzw. Führungskräfteanwärterinnen/-anwärter des Landes gemäß Artikel 10/bis des Landesgesetzes Nr. 3/2017, in geltender Fassung (jetzt des einheitlichen Führungsstellenplans auf Landesebene gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes Nr. 6/2022), sowie von Seiten der Geeigneten, die bereits in den Landesverzeichnissen für die Ernennung der Führungspositionen des Südtiroler Sanitätsbetriebs, im Sinne des Artikels 10 des Landesgesetzes Nr. 3/2017in geltender Fassung, eingetragen sind (sofern die Voraussetzungen für die jeweilige zu besetzende Führungsposition erfüllt sind).

Die Liste der Kandidatinnen/Kandidaten, die ihre Interessensbekundung für die Ernennung zur Verwaltungsdirektorin/zum Verwaltungsdirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebes“ vorgelegt haben, um in die Liste eingetragen zu werden, müssen die Voraussetzungen für die jeweilige zu besetzende Führungsposition erfüllenaber sie brauchen das Kolloqium nicht zu absolvieren, da sie bereits einer anderen Auswahl unterzogen wurden.

Die Generaldirektorin/der Generaldirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebes ernennt, nach Anhören der Landesregierung, die Verwaltungsdirektorin/den Verwaltungsdirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebes, wobei ausschließlich aus dem Landesverzeichnis geschöpft werden muss. Laut Art. 10/bis des Landesgesetzes vom 21. April 2017, Nr. 3, in geltender Fassung, bei der Ernennung des Führungsgremiums des Südtiroler Sanitätsbetriebs gemäß Artikel 8 und 10, die Generaldirektorin/der Generaldirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebs, sowohl aus dem Verzeichnis der Führungskräfte und Führungskräfteanwärter/Führungskräfteanwärterinnen des Landes (jetzt einheitlicher Führungsstellenplan auf Landesebene gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes Nr. 6/2022) schöpft, als auch aus den Landesverzeichnissen für die Ernennung der Führungspositionen des Südtiroler Sanitätsbetriebs gemäß Artikel 10 diesem Gesetz, sofern die Voraussetzungen für die jeweilige zu besetzende Führungsposition erfüllt sind.

Die Eintragung in das Landesverzeichnis der Geeigneten ist für vier Jahre gültig.

Die Eingeschriebenen werden im Landesverzeichnis in alphabetischer Reihenfolge ohne Angabe der erreichten Punktezahl angeführt.

Die Voraussetzungen und Modalitäten für die Eintragung, sowie die entsprechenden Informationen über das Landesverzeichnis sind in der Kundmachung einsehbar (Anhang A).

Zugangsvoraussetzungen

a)            Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr nicht vollendet haben,

b)           die im Besitz des auf das Doktorat bezogenen Nachweises über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache laut D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 752 in geltender Fassung oder eines gleichgestellten Nachweises sind,

c)            die im Besitz der Bescheinigung über die Erklärung über die Zugehörigkeit oder Angliederung zur Sprachgruppe laut DPR vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, sind,

d)           die im Besitz der Bescheinigung über die Management-Ausbildung im Gesundheitsbereich, die für die Stelle als Verwaltungsdirektorin/Verwaltungsdirektor vorgesehen ist, laut geltender Gesetzgebung oder die im Ausland erlangten und von der zuständigen Fachkommission des Landes laut Artikel 46/ter des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, bewerteten Bildungsabschlüsse im Managementbereich sind. Der Nachweis über die Management-Ausbildung kann auch innerhalb von 18 Monaten ab Einreichen des Eintragungsansuchens nachgereicht werden.

e)           die im Besitz eines Laureatsdiploms nach der alten Studienordnung bzw. eines Fachlaureatsdiploms oder eines Hochschulmasters ersten Grades in Rechts- und Wirtschaftswissenschaften sind,

f)            Bedienstete des Südtiroler Sanitätsbetriebes, der Landesverwaltung oder anderer öffentlicher Verwaltungen mit mindestens fünf Jahren effektiven Dienst als Ressortdirektorin/ Ressortdirektor, Abteilungsdirektorin/ Abteilungsdirektor, Direktorin/Direktor eines Gesundheitsbezirks, Amtsdirektorin/ Amtsdirektor, ähnliche Führungsposition oder komplexen Organisationseinheit, oder Personen außerhalb der öffentlichen Verwaltung mit mindestens fünf Jahren effektiven Dienstzeit in höheren fachlichen oder administrativen Führungsfunktionen bei öffentlichen oder privaten Körperschaften, Betrieben oder Einrichtungen,

g)            Personen, für die keiner der Ausschlussgründe laut Artikel 3 Absatz 11 des Gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Dezember 1992, Nr. 502, in geltender Fassung. vorhanden ist.

h)           Unbeschadet der Artikel 1, 2 und 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. März 2017, Nr. 10, in geltender Fassung, müssen die Voraussetzungen laut Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe a), b) und c) und laut Artikel 4 des Dekrets des Landeshauptmanns Nr. 28/2017 am Tag der Einreichung des Eintragungsansuchens erfüllt sein.

Termine

Der Antrag muss innerhalb 12.00 Uhr des 23. Dezember eines jeden Jahres beim Amt für Personal, Bildung und Beiträge im Gesundheitswesen eingereicht werden.

Notwendige Dokumente

  •  Laureatsdiplom nach der alten Studienordnung, bzw. Fachlaureatsdiplom oder Hochschulmaster ersten Grades in Rechts- und Wirtschaftswissenschaften;
  • Für ausländische Studientitel: Erklärung der Gleichwertigkeit;
  • Für ausländische Studientitel: Bestätigung über die Gesamtnote oder die Rigorosenzeugnisse;
  • Bescheinigung über die Management-Ausbildung im Gesundheitsbereich. Die Bescheinigung kann auch innerhalb von 18 Monaten ab Einreichen des Eintragungsantrags nachgereicht werden;
  • Bericht zu den Führungserfahrungen der letzten fünf Jahre. Dieser Bericht soll folgende Angaben enthalten:

                •  Position im Organigramm der Körperschaft / Unternehmen

                •  UnternehmenBeschreibung der Aufgabenbereiche / Zuständigkeiten

                •  Anzahl und Position der direkt geführten Mitarbeiter / -innen

                •  Direkt verwaltetes Budget

  • Teilnahmebestätigungen an Weiterbildungstätigkeiten. Die Originale können bei Bedarf nachträglich eingefordert werden;
  • Lebenslauf laut „Europass Vorlage“ (unterzeichnet und vollständig ausgefüllt – gilt als Ersatz¬erklärung);
  • Nachweis über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache (D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung), oder einen gleichgestellten Nachweis;
  • Bescheinigung über die Zugehörigkeit oder Zuordnung zu einer der drei Sprachgruppen nicht älter als 6 Monate, in Originalausfertigung und in verschlossenem Umschlag im Sinne des Artikels 20/ter, Absatz 3 des D.P.R. vom 26.07.1976, Nr. 752. Diese muss am Tag des Kolloquiums vorgelegt werden. Die im einheitlichen Führungsstellenplan auf Landesebene, gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes Nr. 6/2022 und die Geeigneten, die bereits in den Landesverzeichnissen für die Ernennung der Führungspositionen des Südtiroler Sanitätsbetriebs, im Sinne des Artikels 10 des Landesgesetzes Nr. 3/2017, in geltender Fassung, eingetragen sind, müssen die Bescheinigung mit der  Interessensbekundung im geschlossenen Umschlag vorlegen.
  •  Gültiger Personalausweis (falls nicht im Besitz einer digitalen Unterschrift).

Kosten

Die Kosten belaufen sich auf 16,00 € (Stempelmarke).

Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen

Landesgesetz vom 21. April 2017, Nr. 3 in geltender Fassung „Organisationsstruktur des Landesgesundheitsdienstes“

Dekret des Landeshauptmanns vom 7. August 2017, Nr. 28 „Landesverzeichnisse der für die Ernennung zur Sanitätsdirektorin/zum Sanitätsdirektor, zur Pflegedirektorin/zum Pflegedirektor beziehungsweise zur Verwaltungsdirektorin/zum Verwaltungsdirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebs geeigneten Personen“

Weitere Informationen

Die Verwaltungsdirektorin/Der Verwaltungsdirektor hat im Besonderen folgende Aufgaben und Befugnisse:

a) sie/er leiten die Verwaltungsdienste des Sanitätsbetriebs,

b) sie/er leitet das Verwaltungspersonal des Sanitätsbetriebs im Rahmen ihrer/seiner Zuständigkeit,

c) sie/er beaufsichtigt und koordiniert die verwaltungstechnischen Tätigkeiten des Sanitätsbetriebs,

d) sie/er leitet die betriebsrelevanten Projekte im Informatikbereich.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Verwaltungseinheit: Amt für Personal, Bildung und Beiträge im Gesundheitswesen

Adresse: Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen

Telefon: 0471 41 81 40
0471 41 81 41

E-Mail: pbb.ges@provinz.bz.it

PEC: pfc.pbb.san@pec.prov.bz.it

Website: https://gesundheit.provinz.bz.it/de/

Parteienverkehr:

Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag: 9.00 - 12.00 Uhr

Donnerstag: 8.30 - 13.00 Uhr, 14.00 - 17.30 Uhr

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