Freiwillige Eintragung in den Landesgesundheitsdienst

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Allgemeine Beschreibung

Ausländische Staatsbürger/innen, welche sich regulär in Italien aufhalten und nicht in jene Kategorien hineinfallen, welche obligatorisch beim staatlichen Gesundheitsdienst eingetragen sind, müssen sich gegen das Risiko von Krankheit, Unfall und Mutterschaft mittels Abschluss einer eigenen Versicherungspolizze bei einem italienischen oder ausländischen Versicherungsinstitut versichern, welches auf dem gesamten italienischen Staatsgebiet gültig ist oder sie können sich beim staatlichen Gesundheitsdienst über die freiwillige Eintragung versichern. Diese Versicherung ist auch für zu Lasten lebende Familienmitglieder gültig.

Download: Leitlinien zur Gesundheitsbetreuung der Ausländer und der EU-Bürger [PDF] 

Zugangsvoraussetzungen

Anspruch auf eine freiwillige Eintragung in den Landesgesundheitsdienst haben:

- Studenten und Au-Pairs, auch für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten;

- Personen, die eine Aufenthaltsgenehmigung für einen Wahlaufenthalt besitzen und keiner Arbeitstätigkeit nachgehen;

- religiöses Personal (welches nicht Anrecht auf die obligatorische Eintragung hat);

- diplomatisches und konsularisches Personal ausländischer Vertretungen, die in Italien tätig sind, mit Ausnahme des in Italien auf Vertragsbasis beschäftigten Personals, für das die obligaorische Einschreibung in den LGD vorgesehen ist;

- ausländische Mitarbeiter von internationalen Organisationen, die in Italien tätig sind;

- Ausländer, die an Freiwilligenprogrammen teilnehmen;

- Eltern über fünfundsechzig Jahre, die nach dem 5. November 2008 zur Familienzusammenführung nach Italien eingereist sind;

- alle anderen Kategorien, die nicht Anrecht auf die obligatorische Eintragung in den LGD haben;

Ausländische Staatsbürger, die im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung für medizinische Behandlungen und touristische Zwecke sind, können nicht die freiwillige Eintragung in den LGD beantragen (Art. 36 des Konsolidierungsgesetzes Nr. 286/98).

EU-Bürger mit Wohnsitz in Italien, welche nicht die Voraussetzungen für eine obligatorische Eintragung in den LGD erfüllen, können sich freiwillig eintragen lassen, und zwar unter denselben Bedingungen wie Nicht-EU-Bürger, die eine Aufenthaltserlaubnis aus Studien-, Au-pair-, Wahlaufenthalts- und religiösen Gründen besitzen.

Termine

Im Falle von freiwilliger Eintragung wird den Betreuten, nach vorheriger Einzahlung eines auf das im vorhergehenden Jahr in Italien und im Ausland erzielte Einkommen bemessenen Betrages, ein Ausweis mit einer auf ein Kalenderjahr beschränkten Gültigkeit ausgestellt.

Notwendige Dokumente

Für die freiwillige Eintragung in den LGD muss der/die Nicht-EU-Bürger/in folgende Dokumente vorlegen

- gültiges Ausweisdokument

- Steuernummer

- Aufenthaltsgenehmigung

- Selbstbescheinigung über das Einkommen der betreffenden Person

- ggf. Kopien von Bescheinigungen ausländischer Behörden

- Immatrikulation an einer Universität oder einer gesetzlich anerkannten Hochschule sowie Nachweis über den Erhalt eines Stipendiums (für Studenten)

- Antragsformular (siehe unten).

Für die freiwillige Eintragung in den LGD muss der/die in Italien wohnhafte EU-Bürger/in folgende Dokumente vorlegen

- gültiges Ausweisdokument

- Gesundheitskarte (nur wenn sie bereits ausgestellt wurde) oder Steuernummer

- Selbstbescheinigung über das Einkommen in Italien oder im Ausland.

EU-Bürger, die als Studenten, Au-pairs oder ehrenamtliche Helfer tätig sind, können sich freiwillig in den LGD einschreiben, ohne dass ein Wohnsitz erforderlich ist.

Kosten

A) Um sich freiwillig in den Landesgesundheitsdienst eintragen zu lassen, muss ein Jahresbeitrag entrichtet werden der auf der Grundlage des Gesamteinkommens berechnet wird, das im vorangegangenen Jahr (dem Kalenderjahr) in Italien oder im Ausland erzielt wurde.

Dieser Beitrag wird folgendermaßen berechnet:

- der Beitragssatz von 7,50 % bis zu einem Einkommen von 20.658,28 €

- der Beitragssatz von 4 % auf Beträge, die über 20.658,28 € hinausgehen, und bis zu einem Höchstbetrag von 51.645,69 €.

In jedem Fall darf der Betrag nicht weniger als 2.000,00 € betragen.

B) Studenten und Au-Pair's

- Für Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken, die keine andere Einkünfte als Stipendien oder Beihilfen haben, beträgt der Beitrag 700,00 € pro Kalenderjahr.

- Für Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Au-pair , beträgt der Beitrag 1.200,00 € pro Kalenderjahr, der von der Gastfamilie zu zahlen ist.

In diesen beiden Fällen gilt der Beitragsbetrag nicht für unterhaltsberechtigte Personen. In diesem Fall muss der Beitrag gemäß Punkt A berechnet werden

Der Beitrag ist mit dem Formular F24 bei den Postämtern oder den dafür autorisierten Trafiken zu entrichten.

Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen

Gesetzesvertretendes Dekret 25. Juli 1998, Nr. 286 "Einheitstext der Einwanderung"

D.P.R. 30. Mai 1955, Nr. 797 (Familienzulage)

Gesetz 30. Dezember 2023, Nr. 213, Art. 1, Absätze 240 e 241 (Änderung der Beitragsquoten)

Weitere Informationen

Detaillierte Informationen können bei den Verwaltungsdiensten der Gesundheitssprengel eingeholt werden.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Verwaltungseinheit: Südtiroler Sanitätsbetrieb

Adresse: Thomas-Alva-Edison-Straße 10/D, 39100 Bozen

Telefon: 840002211

PEC: admin@pec.sabes.it

Website: https://www.sabes.it/de/gesundheitssprengel Verwaltungsdienst der Sprengel

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