Vergütung für die Krankenhausbetreuung oder ambulanten chirurgischen Leistungen (Indirekte Betreuung)

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Allgemeine Beschreibung

Die beim Landesgesundheitsdienst eingeschriebenen Personen mit Wohnsitz in der Provinz Bozen, die in privaten Einrichtungen aufgenommen werden, welche für die erforderliche Leistung mit dem staatlichen Gesundheitsdienst oder mit dem Landesgesundheitsdienst nicht vertraglich gebunden sind, haben Anrecht auf eine teilweise Rückerstattung der effektiv getragenen und vom Landesgesundheitsdienst anerkannten Kosten, es sei denn, die betreffenden Personen verfügen über eine Privatversicherung oder können andere von der Landesregierung anerkannte Entschädigungsformen in Anspruch nehmen, welche solche medizinische Kosten decken. Im Falle, dass diese Gesundheitsleistungen von der Privatversicherung nur teilweise abgedeckt werden, steht ein Höchstbetrag zu, der insgesamt, mit der von der Versicherung abgedeckten Quote, nicht den effektiv getragenen und vom Landesgesundheitsdienst anerkannten Betrag übersteigen darf.

Der Rückerstattungsbetrag wird nach dem von der Landesregierung festgesetzten Tarif bemessen, welcher unter jenem für direkt erbrachte Leistungen liegt und auf Grund der von derselben festgesetzten Einkommensgrenze festgelegt wird.

Zugangsvoraussetzungen

Personen die beim Landesgesundheitsdienst eingeschriebenen sind und ihren Wohnsitz in der Provinz Bozen haben.

Notwendige Dokumente

Dem Ansuchen ist folgende Dokumentation beizulegen:

  • Originalrechnungen;
  • Zahlungsbestätigungen;
  • Bewilligung des Wahlarztes oder eines bediensteten Arztes des Landesgesundheitsdienstes, sofern vorgesehen bzw. für eine stationäre Aufnahme, die Bestätigung des behandelnden Arztes der Struktur beim Eintritt des Patienten, falls es sich um einen dringenden Fall handelt;
  • Krankengeschichte von der Struktur der Aufnahme ausgestellt;
  • EEVE-Erklärung*

* für die zwischen 1. Jänner und 30. Juni eingereichten Gesuche werden die auf das vorletzte Jahr vor dem Jahr der Gesuchstellung bezogenen EEVE berücksichtigt. Für die zwischen 1. Juli und 31. Dezember eingereichten Gesuche werden die auf das Jahr vor dem Jahr der Gesuchstellung bezogenen EEVE herangezogen.

Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen

Landesgesetz vomn 5. März 2001, Nr. 7 Artikel 33 und 34

Beschluss der Landesregierung vom 30.12.2011, Nr. 2081, teilweise Änderung durch BLR Nr. 1216/2014 und BLR Nr. 211/2016;

Beschluss der Landesregierung vom 15.04.2013, Nr. 554 teilweise Änderung durch BLR Nr. 1216/2014;

Beschluss der Landesregierung vom 26.09.2017, Nr. 1036;

Dekret des Landeshauptmannes vom 11.01.2011, Nr. 2.

Weitere Informationen

Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die Verwaltungsdienste der Gesundheitssprengel.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Verwaltungseinheit: Südtiroler Sanitätsbetrieb

Adresse: Thomas-Alva-Edison-Straße 10/D, 39100 Bozen

Telefon: 840002211

PEC: admin@pec.sabes.it

Website: https://www.sabes.it/de/gesundheitssprengel

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