Rückvergütung von fachärztlichen ambulanten Leistungen (indirekte Betreuung)

Hier die Formulare zum Herunterladen

Allgemeine Beschreibung

Für folgende fachärztliche ambulante Leistungen ist eine Vergütung nach Tarif vorgesehen:

  • ohne Verschreibung: Frauenheilkunde, Stomatologie, Psychiatrie, Neuropsychiatrie im Kindesalter.
  • mit Verschreibung: Augenheilkunde, Dermatologie, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Neurologie, Orthopädie, Urologie, Allergologie, Rheumatologie, Kinderneuropsychiatrie, Endokrinologie, Diätologie, Gastroenterologie, Kardiologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Plastische Chirurgie, diagnostische Leistungen.

Der Südtiroler Sanitätsbetrieb gewährt den Bürgerinnen und Bürgern für jene Leistungsbereiche, in denen die Vormerkzeiten für nicht dringende Visiten die 60 Tage überschreiten, eine Vergütung in der Höhe von 50 €. Die Visiten müssen bei einem freiberuflich tätigen Facharzt in Anspruch genommen werden.

Die Vergütung schließt Rechnungen für private Leistungen im Krankenhaus aus, ebenso ausgeschlossen sind Rechnungen für private Leistungen, welche in einer mit dem gesamtstaatlichen Gesundheitsdienst vertragsgebundenen Einrichtung erbracht wurden. Nicht vergütet werden auch die Leistungen in anderen EU-Ländern, da für diese die Regelung der EU-Patientenmobilität gilt.

Vergütet werden Rechnungen der fachärztlichen Bereiche, die der Südtiroler Sanitätsbetrieb monatlich als „unterversorgt“ erhebt. Als unterversorgt gelten jene Leistungen, für die im zuständigen Gesundheitsbezirk und den benachbarten Gesundheitsbezirken (in den Krankenhäusern Bozen, Brixen, Meran und Bruneck) KEINE Vormerkung innerhalb der 60 gesetzlich vorgesehenen Tage garantiert werden kann.

In jedem Gesundheitsbezirk wird eine Liste dieser unterversorgten Bereiche erstellt, die jeweils am Monatsersten als Aushang in den Gesundheitssprengeln und hier im Download-Bereich als Liste der aktuellen rückvergütbaren Leistungen veröffentlicht wird. Diese Listen gelten 3 Monate (Monat der Veröffentlichung plus weitere 2 Monate). Für eine Rückvergütung reicht es, wenn in EINEM dieser 3 Monate die Leistung als unterversorgt galt. 

Zugangsvoraussetzungen

Die Vergütung von ambulanten Facharztleistungen ist für Bürger und Bürgerinnen, die ihren Wohnsitz in Südtirol haben und in den Landesgesundheitsdienst eingetragen sind vorgesehen. Die Verschreibung der Leistung kann vom Arzt für Allgemeinmedizin, vom Kinderarzt oder von einem beim Landesgesundheitsdienst angestellten Arzt vorgenommen werden.

Wichtig: Die Verschreibung muss ein Datum aufweisen, welches vor dem Ausstellungsdatum der entsprechenden Rechnung bzw. der Honorarnote liegt.

Notwendige Dokumente

Dem Ansuchen ist folgende Dokumentation beizulegen:

  • Originalrechnungen;
  • Zahlungsbestätigungen;
  • Bewilligung des Wahlarztes oder eines bediensteten Arztes des Landesgesundheitsdienstes, sofern vorgesehen.

Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen

LANDESGESETZ Nr. 7/2001 "Neuregelung des Landesgesundheitsdienstes" - Art. 33 und 34

Beschluss der Landesregierung Nr. 450/2014: "Genehmigung der Kriterien für die indirekte fachärztliche Betreuung"

Beschluss der Landesregierung Nr. 1388 vom 18. November 2014:

Seit November 2014 sind keine Rückvergütungen von Leistungen der indirekten fachärztlichen Betreuung mehr möglich, wenn sie von Dienstleistern in Staaten erbracht werden, die nicht der Europäischen Union angehören.

Weitere Informationen

Für detaillierte Informationen kann der eigene Gesundheitssprengel hier kontaktiert werden.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Verwaltungseinheit: Südtiroler Sanitätsbetrieb

Adresse: Thomas-Alva-Edison-Straße 10/D, 39100 Bozen

Telefon: 840002211

PEC: admin@pec.sabes.it

Website: https://www.sabes.it/de/gesundheitssprengel

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