Vergütung von kurativen zahnärztlichen und/oder zahnprothetischen Leistungen und/oder kieferorthopädischen Hilfsmitteln
Allgemeine Beschreibung
Hiermit ist die Vergütung durch den Südtiroler Sanitätsbetrieb von kurativen zahnärztlichen Leistungen gegen Vorlegung einer von einem/r freiberuflich tätigen Facharzt/Fachärztin oder von einer nicht mit dem gesamtstaatlichen Gesundheitsdienst vertragsgebundenen Einrichtung ausgestellten bezahlten Originalrechnung bzw. -honorarnote zu verstehen.
Zugangsvoraussetzungen
Wohnsitz in Südtirol und Eintragung beim Landesgesundheitsdienst.
Diese Voraussetzungen müssen sowohl im Moment der Ausstellung der entsprechenden Rechnung bzw. Honorarnote als auch im Moment der Einreichung des Antrages um Vergütung samt Unterlagen beim Gesundheitsbezirk, der für die Arztwahl des Betreuten zuständig ist, bestehen. Für die Personen mit Wohnsitz in Südtirol, welche Gäste von stationären bzw. teilstationären Einrichtungen (Altersheime, Therapiegemeinschaften, Gefängnisse, usw.) außerhalb Südtirols sind, wird von der Eintragungspflicht beim Landesgesundheitsdienst abgesehen.
Termine
Muss innerhalb von 6 Monaten ab Ausstellungsdatum derentsprechenden Rechnung/ Honorarnote eingereicht werden.
Notwendige Dokumente
Dem Ansuchen ist folgende Dokumentation beizulegen:
- EEVE-Erklärung (kann bei jedem Patronat unentgeltlich vorgenommen werden)
- Originalrechnungen, der in Rechnung gestellter Gesamtbetrag muss mindestens 200,00.-€ sein;
- Zahlungsbestätigungen;
Damit festgestellt werden kann, dass es sich um einen freiberuflich tätigen Facharzt handelt, muss der Rechnung bzw. Honorarnote eine Erklärung des Facharztes beigelegt werden, aus welcher hervorgehen muss, dass er für die in der Rechnung bzw. Honorarnote angeführten Leistungen nicht mit dem gesamtstaatlichen Gesundheitsdienst vertragsgebunden ist.
Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen
Beschluss vom 29. Oktober 2012, Nr. 1608, "Genehmigung der Kriterien für die indirekte kurative zahnärztliche Betreuung laut Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. Mai 1988, Nr. 16 und Artikel 34 Absatz 2 des Landesgesetzes Nr. 7 vom 5 März 2001"
Landesgesetz vom 11. Mai 1988, Nr. 16
Landesgesetzes Nr. 7 vom 5 März 2001, Artikel 34 Absatz 2
Dekret des Landeshauptmannes vom 11. Jänner 2011, Nr. 2
Seit 12. November 2014 sind keine Rückvergütungen von Leistungen der zahnärztlichen Betreuung mehr möglich, wenn sie von Dienstleistern in Staaten erbracht werden, die nicht der Europäischen Union angehören.
Weitere Informationen
Zur Gewährung der Vergütung muss das Vermögen der Familiengemeinschaft erklärt werden.
Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die Verwaltungsdienste der Gesundheitssprengel.
Zuständige Einrichtung
Zuständige Verwaltungseinheit: Südtiroler Sanitätsbetrieb
Adresse: Thomas-Alva-Edison-Straße 10/D, 39100 Bozen
Telefon: 840002211
PEC: admin@pec.sabes.it
Formulare und Anlagen
- Vergütung von kurativen zahnärztlichen und/oder zahnprothetischen Leistungen und/oder kieferorthopädischen Hilfsmitteln