Kostenrückvergütung bei Transplantation oder Entnahme von Organen und/oder Geweben

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Allgemeine Beschreibung

Der Südtiroler Sanitätsbetrieb erstattet seinen Betreuungsberechtigten und deren Begleitpersonen bei Organverpflanzung außerhalb der Provinz Bozen die Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung und Reise nach den von der Landesregierung festgelegten Modalitäten.

Entsprechende Ausgaben werden auch Paraplegikern und Tetraplegikern, die sich Rehabilitationstherapien außerhalb der Provinz Bozen unterziehen müssen, sowie ihren Begleitpersonen erstattet.

Der Südtiroler Sanitätsbetrieb erstattet außerdem nach den von der Landesregierung festgelegten Modalitäten die Bestattungskosten für Organspenderinnen und -spender, wenn die Organentnahme in einem Südtiroler Krankenhaus erfolgt ist.

Zugangsvoraussetzungen

Anspruchsberechtigt sind Betreuungsberechtigte des Südtiroler Sanitätsbetriebs auf die Folgendes zutrifft:

  • Personen, für die eine Organ- und/oder Gewebetransplantation vorgesehen ist, und deren Erben und Erbinnen;
  • Personen, die sich einer Organ- und/oder Gewebetransplantation unterzogen haben, und deren Erben und Erbinnen;
  • Personen mit Paraplegie oder Tetraplegie und deren Erben und Erbinnen;
  • Begleitpersonen von Patienten oder Patientinnen, für die eine Organ- und/oder Gewebetransplantation geplant ist oder war, oder Begleitpersonen von Patienten oder Patientinnen mit Paraplegie oder Tetraplegie;
  • Erben und Erbinnen von Personen, die Organe und/oder Gewebe gespendet haben;

Anspruchsberechtigt sind auch Körperschaften und Vereinigungen, die im Bereich der Organspende tätig sind und ihren Sitz in der Provinz Bozen haben.

Termine

Die Frist für die Einreichung des Antrages um Rückvergütung der Ausgabe, wurde auf sechs Monate, ab getätigter Ausgabe, festgelegt.

Notwendige Dokumente

Dem Antrag auf Rückvergütung von Ausgaben für eine Organ- und/oder Gewebetransplantation oder von Ausgaben für Patienten und Patientinnen mit Paraplegie oder Tetraplegie und eventuell für Begleitpersonen wird, eine ärztliche Bescheinigung beigelegt, aus der die Leistung und das Datum der Ausführung der Leistung hervorgehen.

Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen

  • Landesgesetz vom 5. März 2001, Nr. 7, Artikel 81, Absatz 1bis;
  • Landesgesetz vom 11. Januar 2021, Nr. 1, Artikel 5, Absatz 4 (hat den Art. 81, comma 1bis des LG Nr. 7/2001 ersetzt);
  • Beschluss der Landesregierung vom 5 september 2023, Nr. 739;

Weitere Informationen

Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die Verwaltungsdienste der Gesundheitssprengel.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Verwaltungseinheit: Südtiroler Sanitätsbetrieb

Adresse: Thomas-Alva-Edison-Straße 10/D, 39100 Bozen

Telefon: 840002211

PEC: admin@pec.sabes.it

Website: https://www.sabes.it/de/gesundheitssprengel Die Gesundheitssprengel in Südtirol

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