Eintragung in das Landesverzeichnis der Geeigneten für die SANITÄTSDIREKTION des Südtiroler Sanitätsbetriebes

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Allgemeine Beschreibung

Bei der Landesabteilung Gesundheit ist das Landesverzeichnis der Geeigneten für die Ernennung zur Sanitätsdirektorin/zum Sanitätsdirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebs und die Liste „Interessensbekundung für die Ernennung zur Sanitätsdirektorin/zum Sanitätsdirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebes von Seiten der Führungskräfte bzw. Führungskräfteanwärterinnen/-anwärter des Landes gemäß Artikel 10/bis des Landesgesetzes Nr. 3/2017, in geltender Fassung (jetzt des einheitlichen Führungsstellenplans auf Landesebene gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes Nr. 6/2022) und von Seiten der Geeigneten, die bereits in den Landesverzeichnissen für die Ernennung der Führungspositionen des Südtiroler Sanitätsbetriebs, im Sinne des Artikels 10 des Landesgesetzes Nr. 3/2017, in geltender Fassung, eingetragen sind (sofern die Voraussetzungen für die jeweilige zu besetzende Führungsposition erfüllt sind), angelegt.

Landesverzeichnis der Geeigneten für die Ernennung zur Sanitätsdirektorin/zum Sanitätsdirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebs

Um in das Landesverzeichnis der Geeigneten für die Ernennung zur Sanitätsdirektorin/zum Sanitätsdirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebs eingeschrieben zu werden, müssen die Kandidatinnen/Kandidaten, die die Voraussetzungen für die Zulassung zum Eintragungsverfahren erfüllen, ein Kolloquium bestehen.

Die Kommission überprüft im Vorfeld die eingereichte Dokumentation und bewertet die Übereinstimmung der Lebensläufe und der erklärten Berufserfahrungen bezogen auf die auszuübenden Funktionen sowie die abgegebenen Qualifikationen. Nach positivem Verlauf der Bewertung erfolgt die Zulassung zum Kolloquium.

Liste „Interessensbekundung für die Ernennung zur Sanitätsdirektorin/zum Sanitätsdirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebes“ von Seiten der Führungskräfte bzw. Führungskräfteanwärterinnen/-anwärter des Landes gemäß Artikel 10/bis des Landesgesetzes Nr. 3/2017, in geltender Fassung (jetzt des einheitlichen Führungsstellenplans auf Landesebene gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes
Nr. 6/2022), sowie von Seiten der Geeigneten, die bereits in den Landesverzeichnissen für die Ernennung der Führungspositionen des Südtiroler Sanitätsbetriebs, im Sinne des Artikels 10 des Landesgesetzes Nr. 3/2017
in geltender Fassung, eingetragen sind (sofern die Voraussetzungen für die jeweilige zu besetzende Führungsposition erfüllt sind).

Die Liste der Kandidatinnen/Kandidaten, die ihre Interessensbekundung für die Ernennung zur Sanitätsdirektorin/zum Sanitätsdirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebes“ vorgelegt haben, um in die Liste eingetragen zu werden, müssen die Voraussetzungen für die jeweilige zu besetzende Führungsposition erfüllen, aber sie brauchen das Kolloquium nicht zu absolvieren, da sie bereits einer anderen Auswahl unterzogen wurden.

Die Generaldirektorin/der Generaldirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebes ernennt, nach Anhören der Landesregierung, die Sanitätsdirektorin/den Sanitätsdirektor des Südtiroler Sanitätsbetriebes, wobei ausschließlich aus dem Landesverzeichnis geschöpft werden muss.

Die Eintragung in das Landesverzeichnis der Geeigneten ist für vier Jahre gültig.

Die Eingeschriebenen werden im Landesverzeichnis in alphabetischer Reihenfolge ohne Angabe der erreichten Punktezahl angeführt.

Die Voraussetzungen und Modalitäten für die Eintragung, sowie die entsprechenden Informationen über das Landesverzeichnis sind in der Kundmachung einsehbar (Anhang A des Dekretes Nr. 19147/2017).

Zugangsvoraussetzungen

a) nicht älter als 65 Jahre zu sein; 
b) Zulassung als Arzt/Ärztin;
c) Nachweis über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache (D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung), oder gleichgestellter Nachweis,
d) Erklärung der Zugehörigkeit bzw. Angliederung zu einer der drei Sprachgruppen (D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung)
e) Management-Ausbildung im Gesundheitsbereich laut geltender Gesetzgebung oder ein im Ausland erlangter und von der zuständigen Fachkommission des Landes anerkannter Bildungsabschluss im Managementbereich (Art. 46/ter des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung). Der Nachweis über die Management-Ausbildung kann auch innerhalb von 18 Monaten ab Einreichen des Eintragungsansuchens nachgereicht werden.
f-1) für Bedienstete des Südtiroler Sanitätsbetriebs: Ausübung einer mindestens fünfjährigen medizinischen Leitungsfunktion als Sanitätsdirektorin/Sanitätsdirektor, Direktorin/Direktor eines Gesundheitsbezirks, Sanitäts-koordinatorin/Sanitätskoordinator, Krankenhausleiterin/Krankenhausleiter, Departementdirektorin/Departementdirektor oder Ausübung einer mindestens fünfjährigen Funktion als medizinische Leiterin/medizinischer Leiter einer komplexen Organisationseinheit mit nachgewiesener Erfahrung in der Führung komplexer Organisationseinheiten oder Ausübung einer mindestens fünfjährigen medizinischen Leitungsfunktion in öffentlichen oder privaten Gesundheitskörperschaften oder -einrichtungen mittleren oder größeren Umfangs, wobei für die Körperschaften des gesamtstaatlichen und des Landesgesundheitsdienstes auch die einfachen Organisationseinheiten berücksichtigt werden,
f-2) für Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht Bedienstete des Südtiroler Sanitätsbetriebs sind: Ausübung einer mindestens fünfjährigen medizinischen Leitungsfunktion in öffentlichen oder privaten Gesundheitskörperschaften oder -einrichtungen mittleren oder größeren Umfangs, wobei für die Körperschaften des gesamtstaatlichen und des Landesgesundheitsdienstes auch die einfachen Organisationseinheiten berücksichtigt werden, oder mindestens fünfjährige Führung einer komplexen Organisationseinheit (Primariatsposition/Chefarztposition)
g) es darf keiner der Ausschlussgründe laut Artikel 3 Absatz 11 des Gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Dezember 1992, Nr. 502 (nur in italienischer Sprache) vorhanden sein.

Termine

Der Antrag muss innerhalb 12.00 Uhr des 10. Dezember des jeweiligen Jahres beim Amt für Personal, Bildung und Beiträge im Gesundheitswesen eingereicht werden.

Notwendige Dokumente

  • Laureatsdiplom in Medizin;
  • Für ausländische Studientitel: Erklärung der Gleichwertigkeit;
  • Für ausländische Studientitel: Bestätigung über die Gesamtnote oder die Rigorosenzeugnisse;
  • Bescheinigung über die Management-Ausbildung im Gesundheitsbereich. Die Bescheinigung kann auch innerhalb von 18 Monaten ab Einreichen des Eintragungsantrags nachgereicht werden;
  • Bericht zu den Führungserfahrungen der letzten fünf Jahre. Dieser Bericht soll folgende Angaben enthalten:

          - Position im Organigramm der Körperschaft / Unternehmen

          - Beschreibung der Aufgabenbereiche / Zuständigkeiten

          - Anzahl und Position der direkt geführten Mitarbeiter / -innen

          - Direkt verwaltetes Budget

  • Kopie der Teilnahmebestätigungen aller relevanten Weiterbildungstätigkeiten, die mit dem Aufgabenbereich der Sanitätsdirektorin/des Sanitätsdirektors zusammenhängen und die eine Tagesdauer von mindestens 7 Stunden haben. Die Originale können bei Bedarf nachträglich eingefordert werden.
  • Lebenslauf laut „Europass Vorlage“ (unterzeichnet und vollständig ausgefüllt – gilt als Ersatzerklärung);
  • Nachweis über die Kenntnis der italienischen und der deutschen Sprache (D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung), oder einen gleichgestellten Nachweis;
  • Bescheinigung über die Zugehörigkeit oder Zuordnung zu einer der drei Sprachgruppen nicht älter als 6 Monate, in Originalausfertigung und in verschlossenem Umschlag im Sinne des Artikels 20/ter, Absatz 3 des D.P.R. vom 26.07.1976, Nr. 752. Diese muss am Tag des Kolloquiums vorgelegt werden. Das bei der Landesverwaltung und beim Südtiroler Sanitätsbetrieb beschäftigte Personal legt keine Bescheinigung vor, sofern diese anlässlich der vorangegangenen Aufnahme bereits vorgelegt worden ist. Für Nichtansässige in der Provinz Bozen ist keine Ersatzerklärung mehr zulässig, sie muss nach den vorgesehenen Modalitäten abgegeben werden.
  • Gültiger Personalausweis (falls nicht im Besitz einer digitalen Unterschrift)

Hinweis: Dem Antrag müssen nur die ausdrücklich verlangten Unterlagen beigelegt werden. Die öffentliche Verwaltung behält sich das Recht vor, bei Bedarf die Originale aller oben angeführten Unterlagen anzufordern.

Kosten

Die Kosten belaufen sich auf 16,00 Euro (Stempelmarke).

Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen

Weitere Informationen

Die Sanitätsdirektorin/Der Sanitätsdirektor hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
sie/er leitet die Gesundheitsdienste in organisatorischer und hygienisch-medizinischer Hinsicht und arbeitet dabei unter Beachtung der jeweiligen institutionellen Zuständigkeit mit der Pflegedirektorin/dem Pflegedirektor zusammen,

  • sie/er führt das Personal im Rahmen ihrer/seiner Zuständigkeit,
  • sie/er koordiniert die Maßnahmen zur Gesundheitsförderung sowie jene zur Prävention, Behandlung und Rehabilitation von Krankheiten,
  • sie/er beaufsichtigt die Umsetzung der Maßnahmen im klinischen Bereich,
  • sie/er gewährleistet die Betreuungskontinuität, unter anderem durch die Anordnung von Kontrollen zur Wirksamkeit, Qualität und Angemessenheit der erbrachten Leistungen und zur Effizienz der verwalteten Dienste.

Die Sanitätsdirektorin/Der Sanitätsdirektor hat gegenüber den Sanitätskoordinatorinnen/Sanitätskoordinatoren in den Gesundheitsbezirken Weisungsbefugnis in fachlicher Hinsicht und koordiniert und unterstützt sie. Sie/Er unterstützt auch die Direktorinnen/Direktoren der Gesundheitsbezirke im Rahmen ihrer/seiner Zuständigkeit.
 

Zuständige Einrichtung

Zuständige Verwaltungseinheit: Amt für Personal, Bildung und Beiträge im Gesundheitswesen

Adresse: Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen

Telefon: 0471 41 81 40
0471 41 81 41

E-Mail: pbb.ges@provinz.bz.it

PEC: pfc.pbb.san@pec.prov.bz.it

Website: https://gesundheit.provinz.bz.it/de/

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