Organspende

Hier die Formulare zum Herunterladen

Allgemeine Beschreibung

Alle volljährigen und mündigen Bürger und Bürgerinnen können sich entscheiden, im Falle des Todes die Organe zur Organspende freizugeben oder nicht.

Wenn der Bürger und die Bürgerin der Organspende zustimmt, können unter bestimmten medizinischen Voraussetzungen die Organe zu Transplantationszwecken entnommen werden.

Falls der Bürger und die Bürgerin die Organspende schriftlich ablehnt, kommt er/sie im Todesfalle als Organspender/in nicht in Betracht.

Bei Bürgern, die sich weder für noch gegen eine Organspende ausgesprochen haben , werden derzeit (Übergangsregelung) die engsten Verwandten (Ehepartner, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern) aufgefordert, über eine mögliche Organspende zu entscheiden. Wenn die endgültigen Gesetzesbestimmungen in Kraft treten, werden diejenigen, die sich zu Lebzeiten weder für noch gegen eine Organspende ausgesprochen haben, als Spender angesehen („stillschweigende Zustimmung“). Es ist jedoch das Bestreben des Gesetzgebers, möglichst alle Bürger zur dokumentierten Zustimmung oder Ablehnung zu bewegen.

Für Minderjährige entscheiden die Eltern bzw. deren gesetzliche Vertreter.

Um Ihren Willen zur Organ- und Gewebespende zu erklären, können Sie zwischen folgenden Methoden wählen:

Notwendige Dokumente

Gültiges Ausweisdokument

Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen

Gesetz Nr. 91 vom 1. April 1999 - RAHMENGESETZ - A.I.D.O.

Weitere Informationen

Wenden Sie sich an den zuständigen Gesundheitssprengel

Zuständige Einrichtung

Zuständige Verwaltungseinheit: Südtiroler Sanitätsbetrieb

Adresse: Thomas-Alva-Edison-Straße 10/D, 39100 Bozen

Telefon: 840002211

PEC: admin@pec.sabes.it

Website: https://www.sabes.it/de/gesundheitssprengel Die Gesundheitssprengel in Südtirol

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