Gesundheitsleistungen im Ausland - Vordruck S1

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Allgemeine Beschreibung

1. Gesundheitsleistungen in Ländern, mit denen Sozialversicherungsabkommen bestehen

Bürger und Bürgerinnen, die in den Landesgesundheitsdienst der Provinz Bozen eingetragen sind und in Länder der Europäischen Union*, sowie nach Liechtenstein, Island, Norwegen, Großbritanien oder in die Schweiz ihren Lebensmittelpunkt verlegen, haben dort Anrecht auf Gesundheitsleistungen.

*(EU-Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Malta, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Slowakei, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern).
 

1.2 Formblatt S1 (ex E106)

Dieses Formblatt kann für die unten angeführten Personenkategorien mit Gültigkeitsdauer von max. einem Jahr (erneuerbar) ausgestellt werden. Gleichzeitig wird der Betreuungsausweis „ohne Arzt“ ausgefertigt.

  • Arbeiter und Arbeiterinnen, die den Standort der Arbeitstätigkeit im Auftrag einer italienischen Firma zeitweilig in einem anderen EU-Land haben (abkommandierte Arbeiter/innen).*
  • Lohnabhängige Arbeiter und Arbeiterinnen, Selbständige und Freiberufler und Freiberuflerinnen erhalten vom Nationalinstitut für Soziale Fürsorge (NIFS/INPS) das Modell A1, welches maximal für zwei Jahre gültig ist. Sollte nach dem zweiten Jahr eine weitere Verlängerung notwendig sein, wird vom NIFS kein weiteres Modell A1 mehr ausgestellt. Für öffentliche Angestellte genügt für die Verlängerung ein Antrag, der eine Erklärung des Arbeitgebers beiliegt, dass er/sie weiterhin im Ausland tätig ist. Angestellte im Privatsektor benötigen nach dem zweiten Jahr die Genehmigung des NIFS.*
  • Fernfahrer/innen: Eintragung in den Landesgesundheitsdienst; Anfrage um Ausstellung des Vordruckes S1 (exE106);*
  • Lohnabhängige oder selbständige Arbeiter/innen in Italien (Grenzgänger/innen, die täglich oder mindestens einmal wöchentlich an die Ausland-Wohnadresse zurückkehren): Eintragung in den Landesgesundheitsdienst und Anfrage um Ausstellung des Vordruckes S1 (exE106).*

* gilt auf für die zu Lasten lebenden Familienangehörige
 

1.3 Formblatt S1 (exE121): Bezieher einer italienischen Pension oder Rente, die ihren Wohnsitz in ein anderes EU-Land verlegen

Diese Rentner/innen müssen beim Verwaltungsdienst des Sprengels die Ausstellung des Formblattes beantragen, das für die Eintragung in die ausländische Krankenkasse notwendig ist. 

Falls der Bürger oder die Bürgerin bereits eine Pension des Landes bezieht, in dem er/sie seinen/ihren neuen Wohnsitz hat, ist die Ausstellung des Formblattes S1 (exE121) nicht mehr notwendig, da durch den Anspruch auf die Pension das Recht auf Eintragung in die ausländischen Krankenkasse bereits gegeben ist.

Zugangsvoraussetzungen

Alle Bürger welche im Gesundheitssystem eingeschrieben sind.

Notwendige Dokumente

  • Europäische Gesundheitskarte
  • Formblatt S1 (ersetzt die Formblätter E106, E109, E121)

Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen

Regolamenti di sicurezza sociale CE n. 883 del 29 aprile 2004 e n. 987 del 16 settembre 2009

Weitere Informationen

Für detaillierte Informationen kann der eigene Gesundheitssprengel kontaktiert werden.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Verwaltungseinheit: Südtiroler Sanitätsbetrieb

Adresse: Thomas-Alva-Edison-Straße 10/D, 39100 Bozen

Telefon: 840002211

PEC: admin@pec.sabes.it

Website: https://www.sabes.it/de/gesundheitssprengel Öffnungszeiten der territorial zuständigen Gesundheitssprengel

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