Gewährung von Medizinprodukten an Personen mit Diabetes

Allgemeine Beschreibung

Personen die an "Diabetes mellitus" oder temporärer Diabetes erkrankt sind (Befreiungscode 013, 013T und M50), haben Anrecht auf den kostenlosen Erhalt einer limitierten Anzahl an Medizinprodukten innerhalb eines bestimmten Bezugszeitraumes.

Den Patientinnen und Patienten wird zusätzlich Hilfestellung und Beratung in Bezug auf die abgegeben Produkte angeboten.

Die Abgabe der Medizinprodukte für Diabetiker erfolgt sowohl über die mit dem Landesgesundheitsdienst vertragsgebundenen öffentlichen und privaten Apotheken als auch über die zum Arzneimittelverkauf ermächtigten Handelsbetriebe in Südtirol.

Die Medizinprodukte werden den Patienten infolge einer vom Sanitätsbetrieb ausgestellten monatlichen Genehmigung auf Grundlage einer Verschreibung durch den Facharzt/die Fachärztin, den Arzt/die Ärztin für Allgemeinmedizin oder vom Kinderarzt/von der Kinderärztin freier Wahl gewährt.

Als "Medizinprodukte für Diabetiker" sind alle Produkte zu verstehen, welche im DPCM vom 12.01.2017 enthalten sind. Das DPCM finden Sie hier.

Hier finden Sie die gesamte Liste der Medizinprodukte und die Menge pro Bezugseinheit.

Zugangsvoraussetzungen

  • Personen die an Diabetes mellitus oder temporärer Diabetes erkrankt sind (Befreiungscode 013, 013T, M50) die in der Provinz Bozen ihren Wohnsitz haben und beim Landesgesundheitsdienst eingetragen sind;
  • italienische Staatsbürger die nicht in der Provinz Bozen den Wohnsitz haben und im Landesgesundheitsdienst eingetragen sind (oder auch nicht), wenn der Sanitätsbetrieb des Wohnsitzes vorab die Genehmigung für die Kostenübernahme erteilt hat;
  • Personen die in einem EU-Staat oder Staat des europäischen Wirtschaftsraumes oder die in einem Staat versichert sind, mit welchem bilaterale Abkommen über die soziale Sicherheit abgeschlossen wurden und die europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) oder einen gleichwertigen Ausweis besitzen, unter der Voraussetzung, dass die zuständige ausländische Krankenkasse vorab eine entsprechende Genehmigung erteilt hat.

Notwendige Dokumente

  • gültiger Personalausweis;
  • im Besitze des Befreiungscodes: 013, 013T oder M50;
  • Genehmigung durch den Santitätsbetrieb bzw. Verschreibung durch den Facharzt/die Fachärztin, den Arzt/die Ärztin für Allgemeinmedizin oder den Kinderarzt/die Kinderärztin freier Wahl ;
  • Genehmigung vom Sanitätsbetrieb des Wohnsitzes bzw. Attest der ausländischen Krankenkasse/Versicherung bezüglich der Kostenübernahme;

Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen

  • Gesetz vom 16. März 1987, Nr. 115
  • Beschluss der Südtiroler Landesregierung vom 29.12.2020, Nr. 1103
  • Beschluss der Südtiroler Landesregierung vom 30.05.2023, Nr. 453
  • Beschluss des Generaldirektors des Südtiroler Sanitätsbetriebes vom 30.10.2023, Nr. 1390

Weitere Informationen

Wenden Sie sich bitte an die Dienste für Diabetologie des Südtiroler Sanitätsbetriebes oder an alle mit dem Landesgesundheitsdienst vertragsverbundenen öffentlichen und privaten Apotheken.

Dienste für Diabetologie des Südtiroler Sanitätsbetriebes:

Zuständige Einrichtung

Zuständige Verwaltungseinheit: Südtiroler Sanitätsbetrieb

Adresse: Thomas-Alva-Edison-Straße 10/D, 39100 Bozen

Telefon: 840002211

PEC: admin@pec.sabes.it

Website: https://www.sabes.it

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