Gesundheitsversorgung in Staaten ohne bilaterale Abkommen, gemäß Art. 15 D.P.R. Nr. 618/1980

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Allgemeine Beschreibung

Italienische Staatsbürger oder Ausländer mit Wohnsitz in Italien die obligatorisch im NGD eingeschrieben sind, die zu Arbeits- oder Studienzwecken (nur wenn sie ein Stipendiaten oder Praktikanten sind und an einer öffentlichen Ausschreibung teilgenommen und ein Auswahlverfahren bestanden haben) in Nicht-EU-Länder reisen, mit denen keine bilateralen Gesundheitsabkommen bestehen, haben zusammen mit den sie begleitenden Familienangehörigen Anspruch auf indirekte Gesundheitsversorgung (Dekret des Präsidenten der Republik D.P.R. Nr. 618 vom 31. Juli 1980).
Zu diesem Zweck müssen sie bei ihrem Sanitätsbetrieb, wo sie ihren Wohnsitz haben, eine Bescheinigung gemäß Artikel 15 des D.P.R Nr. 618/1980 beantragen.
Diese Bescheinigung wird gegen Vorlage des Arbeitsauftrags des Unternehmens/der Organisation oder der Unterlagen zum Nachweis des Stipendiums oder Praktikums und des bestandenen Auswahlverfahrens ausgestellt.

Zugangsvoraussetzungen

  • Wohnsitz in Südtirol;
    (Personen, die nicht ihren Wohnsitz in Südtirol haben, müssen sich an den Sanitätsbetrieb ihres Wohnsitzes wenden; in den LGD Eingeschriebene ohne Wohnsitz in Italien, müssen sich direkt an das Ministerium wenden);
  • für Arbeitnehmer: Sie müssen im Besitz eines italienischen Arbeitsvertrags sein (privat oder öffentlich);
  • für Selbstständige oder Freiberufler: Unterlagen zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit oder der Arbeit, die für den ausländischen Kunden ausgeführt werden soll. Nachweis oder Eigenerklärung über die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Italien; Erklärung über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten in Italien.
  • für Studenten: Nachweis über den Besitz des Stipendiums oder Praktikums und des Bestehens der Auswahl.

Notwendige Dokumente

  • Bestätigung des Arbeitgebers über die Abkommandierung ins Ausland;
  • Steuernummer;
  • gültiger Personalausweis.

Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen

  • Dekret des Präsidenten der Republik - D.P.R n. 618 del 31 luglio 1980 (art. 15)
  • D.P.R n. 224/2017

Weitere Informationen

  • der private Arbeitgeber füllt seinen Teil in der hier beigelegten Bescheinigung aus;
  • der öffentliche Arbeitgeber bestätigt die Abordnung des Arbeitnehmers ins Ausland.

Für alle Kategorien von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen (öffentliche und private) ist der Antrag auf Erstattung der entstandenen Krankheitskosten von der anspruchsberechtigten Person ausschließlich bei der diplomatischen Vertretung einzureichen.

Die Frist für die Einreichung der Kostenrückerstattung ist auf 3 Monate festgesetzt, bei sonstigem Ausschluss.

Für die Berechnung der Abgabefrist sind drei Monate ab dem Datum zu berechnen, an dem die medizinischen Kosten angefallen sind oder an dem die letzte Rechnung im Zusammenhang mit einem Behandlungszyklus, der sich auf ein einziges Krankheitsereignis bezieht, bezahlt wurde.

Die Botschaft oder das Konsolat überprüft das Bestehen des Anspruchs auf indirekte Gesundheitsversorgung gemäß der Bescheinigung nach Artikel 15 sowie die formale Vollständigkeit der vorgelegten Originaldokumente, die die tatsächliche Zahlung der Kosten, deren Erstattung beantragt wird, belegen. Mit einem Sichtvermerk versehen, werden die Dokumente schließlich an den Sanitätsbetrieb des Wohnsitzes der berechtigten Person zur Abrechnung der Kosten weitergeleitet.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das Auslandsbüro der Gesundheitssprengel.

Website:

Für weitere Informationen bitten wir Sie, die Webseite der für diesen Dienst zuständigen Institution zu besuchen.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Verwaltungseinheit: Südtiroler Sanitätsbetrieb

Adresse: Thomas-Alva-Edison-Straße 10/D, 39100 Bozen

Telefon: 840002211

PEC: admin@pec.sabes.it

Website: https://www.sabes.it

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