Krankentransporte zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes
Allgemeine Beschreibung
Für Personen in besonderen Situationen übernimmt der Südtiroler Sanitätsbetrieb die Kosten für den Krankentransport.
Die Transportarten unterteilten sich wie folgt:
a) Dringlichkeitstransport (beinhaltet auch den Transport von Neugeborenen):
Unter dem Begriff “dringender Transport” versteht man die Verlegung mittels Krankenwagen eines Patienten oder einer Patientin in Folge eines Vorfalles traumatologischer Natur oder durch das Auftreten einer akuten Pathologie vom Unfallort aus zur nächstgelegenen, entsprechend ausgerüsteten öffentlichen oder privaten vertragsgebundenen Gesundheitseinrichtung.
Unter "dringende Verlegung" versteht man die Verlegung eines Patienten oder einer Patientin von einer Gesundheitseinrichtung in Italien oder im Ausland in eine andere Gesundheitseinrichtung, die sich in Italien oder im Ausland befindet. Für Verlegungen vom Wohnort in eine Gesundheitseinrichtung ins Ausland ist es notwendig, dass die Dringlichkeit von der „Landesnotrufzentrale 112" bestätigt wird.
Unter "dringenden Transport mit besonderen Mitteln" versteht man Transporte mittels spezieller Krankenwagen (Intensivtransportwagen). Diese Transporte können aufgrund einer begründeten Einweisung seitens des zuständigen Krankenhausfacharztes bzw. Krankenhausfachärztin, die vom Primar der „Landesnotrufzentrale 112“ bzw. dessen Stellvertreter genehmigt werden muss, vom Landesgesundheitsdienst übernommen werden.
Für dringende Bodentransporte, die nicht aufschiebbar und medizinisch notwendig begründet (gerechtfertigt) sind, ist keine Kostenbeteiligung (Ticket) vorgesehen.
Für den nicht gerechtfertigten Bodentransport, bei welchem der medizinische Einsatz vor Ort abgeschlossen wird, ist eine Kostenbeteiligung von bis zu 100,00.-€ (Ticket) pro Einsatz vorgesehen.
Im Fall von Hubschraubertransporten ist bei medizinisch begründeten und gerechtfertigten Einsätzen eine Kostenbeteiligung (Ticket) von 100,00.-€ vorgesehen.
b) nicht dringender Krankentransport:
Nicht dringende Krankentransporte geplante, nicht dringende Transporte von Patienten, die aufgrund ihrer Krankheit kein anderes Transportmittel nutzen können und zu einer ärztlichen Behandlung in eine öffentliche oder vertragsgebundene Einrichtung gebracht werden müssen. Voraussetzung für die Übernahme der Kosten eines nicht dringenden Krankentransports durch den Landesgesundheitsdienst ist die Verschreibung seitens des berechtigten Arztes oder Ärztin aufgrund einer klinischen Indikation.
Transporte von zu Hause zum Altersheim oder einer anderen sozialen Einrichtung gehen nicht zu Lasten des Südtiroler Sanitätsbetriebes.
Nicht dringende Transporte für Patienten werden von der Telefonzentrale der vertragsgebundenen Rettungsvereinigungen mittels Verschreibung seitens der berechtigten Ärzte veranlasst.
Bestimmungsort der nicht dringenden Transporte.
Die Bestimmungsorte der nicht dringenden (programmierten) Krankentransporte sind folgende:
- zur nächstgelegenen entsprechend ausgerüsteten öffentlichen, privaten vertragsgebundenen oder nicht vertragsgebundenen Sanitätsstruktur der Provinz;
- zu den in Österreich gelegenen vertragsgebundenen Sanitätsstrukturen, sofern der Patient im Besitze der für die Einlieferung erforderlichen Dokumentation ist;
- zur nächstgelegenen entsprechend ausgerüsteten öffentlichen oder vertragsgebundenen privaten Sanitätsstruktur.
Zugangsvoraussetzungen
Der Zugang zum dringenden Krankentransport erfolgt direkt über die Landesnotrufzentrale "112".
Der Zugang zum nicht dringenden Krankentransport erfolgt über die Verschreibung eines für diesen Zweck ermächtigten Arztes oder Ärztin des Landesgesundheitsdienstes.
Als Berechtigte gelten alle wohnansässigen Personen, die im Landesgesundheitsdienst eingetragen sind.
Nicht dringende Transporte bzw. Verlegungen in ein anderes Krankenhaus zum Aufenthalt oder zur Durchführung von fachärztlichen Leistungen können auch zugunsten von Patienten, die außerhalb der Provinz ansässig sind, verschrieben werden und gehen zu Lasten des einweisenden Gesundheitsbezirkes, vorbehaltlich Anlastung im Rahmen der vorgesehenen Mobilität.
Der Transport im Krankenwagen kann nur für den Fall verfügt werden, dass der Patient oder die Patientin gehunfähig ist oder erhebliche Gehschwierigkeiten aufweist und aus klinischen Gründen kein anderes Verkehrsmittel (Auto, Zug, Bus, Taxi usw.) eingesetzt werden kann, da die Inanspruchnahme des Krankenwagens eine sanitäre Notwendigkeit darstellt, die klinisch festgestellt sein muss.
Diese Vorgangsweise muss auch für die Transporte für Dialyse und Radiotherapie gelten, wobei auf jeden Fall der Allgemeinzustand des Patienten oder der Patientin beurteilt werden muss.
Im Falle der Verschreibung von Therapiezyklen ist es jederzeit möglich, soweit die Gründe hierfür gegeben sind, eine erneute Überprüfung des Gesundheitszustandes des betroffenen Patienten durch den verschreibenden Arzt oder jenem, der die Gesundheitsleistung erbringt, anzuordnen, was dazu führen kann, dass die Notwendigkeit für die ersten Fahrten zur Therapie besteht und für die nachfolgenden nicht mehr oder auch umgekehrt.
Die Transporte werden nicht vom Gesundheitsdienst übernommen, wenn der Patient oder dessen Familienangehörige die Klinik oder das Krankenhaus selbst auswählen oder die klinische Indikation nicht gegeben ist.
Notwendige Dokumente
Verschreibung des Facharztes oder der Fachärztin, des Arztes oder der Ärztin für Allgemeinmedizin oder dem Kinderarzt bzw. die Kinderärztin freier Wahl.
Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen
- Landesgesetz vom 5. März 2001, Nr. 7
- Beschluss der Landesregierung vom 31.12.2002, Nr. 4923
- Beschluss der Landesregierung vom 14.06.2010, Nr. 1032
Weitere Informationen
Der Südtiroler Sanitätsbetrieb kann nur die Kosten der nicht dringenden Transporte für die eigenen Eingeschriebenen auf Grund der Voraussetzung des Wohnsitzes übernehmen. Es ist ebenso möglich, die Kosten der nicht dringenden Transporte, welche ausdrücklich vom Sanitätsbetrieb des Wohnsitzes vorab genehmigt wurden, von Nicht-Provinz-Ansässigen bei Verlegungen bis zum nächstgelegenen ausgerüsteten Krankenhaus zum Aufenthalt oder zur Durchführung von fachärztlichen Leistungen, zu übernehmen.
Transporte von zu Hause zum Altersheim oder einer anderen sozialen Einrichtung gehen nicht zu Lasten des Südtiroler Sanitätsbetriebes.
Die anderen „Sonderfälle“ in Bezug auf die Krankentransporte entnehmen Sie bitte dem unten beigelegten Beschluss der Landesregierung Nr. 1032/2010.
Zuständige Einrichtung
Zuständige Verwaltungseinheit: Südtiroler Sanitätsbetrieb
Adresse: Thomas-Alva-Edison-Straße 10/D, 39100 Bozen
Telefon: 840002211
PEC: admin@pec.sabes.it
Website: https://www.sabes.it
Formulare und Anlagen
- Neue Regelung für die Übernahme der Krankentransporte mit Krankenwagen zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes