Gewährung von Medizinprodukten: Heilbehelfe und Verbandsmaterial
Allgemeine Beschreibung
Heilbehelfe und Verbandsmaterial werden für Personen, welche an bestimmten Krankheiten leiden, durch den Facharzt oder den Arzt für Allgemeinmedizin verschrieben:
- den Patienten mit Tracheotomie, Ileostomie, Kolostomie und Urostomie
- den Patienten, die dauerhaft eines Katheterismus bedürfen
- den Patienten mit schwerer Harn- oder Stuhlinkontinenz
- den Patienten, die aufgrund einer schweren chronischen Erkrankung bettlägerig sind
Die Mediznprodukte sind von sämtlichen bediensteten und vertragsgebundenen Ärzten des Landesgesundheitsdienstes verschreibbar.
Zugangsvoraussetzungen
1) Eintragung in den Landesgesundheitsdienst;
2) Wohnsitz in Südtirol;
3) Personen, bei denen der Facharzt oder die Fachärztin eine der folgenden Krankheiten diagnostiziert hat:
- Talassemia major
- Inkontinenz und Harnretension
- Kolo-, Ileo- und UrostomieträgerInnen
- Epidermolysis bullosa, chronische Geschwüre verschiedener Ursache, sezernierende Fisteln, Dekubitalulcera, sezernierende Exzemen, chronische Zuständen nach chirurgischen und nichtchirurgischen Eingriffen
- Personen, die zu Hause einer Infusionstherapie unterzogen werden
- Personen mit chronisch-venöser Insuffizienz, Thrombophlebitis und Phlebothrombose
- Personen, die an chronischen Ödemen oder an Folgen von Verbrennungen leiden.
Italienische Staatsbürger, die in einer anderen Region ihren Wohnsitz haben, aber sich zeitweilig in Südtirol aufhalten, haben ebenso Anrecht auf die hier beschriebenen Medizinprodukte.
Sie müssen aber die Bestätigung der Kostenübernahme seitens des Sanitätsbetriebes ihres Wohnsitzes vorweisen können.
Notwendige Dokumente
Verschreibung durch den Facharzt oder den Arzt für Allgemeinmedizin bzw. den Kinderarzt freier Wahl;
Bei Vorlage der Verschreibung stellt der Verwaltungsbeamte des Gesundheitssprengels dem/der Antragsteller/in den sogenannten "Heilbehelfeausweis" aus, welcher folgende Angaben enthält:
1) den Zeitraum der Gewährung;
2) Produkte (Angabe der genauen Produktkodexe);
3) die Menge an Heilbehelfen pro Monat;
Wenn es sich um Medizinprodukte handelt, für welche der/die Antragsteller/in keine kontinuierliche Versorgung benötigt ("Gruppe 2", z.B. Kompressionsstrümpfe), wird auf dem ärztlichen Rezept der Hinweis "hat Anrecht" angebracht.
"Infusionsnadeln" können direkt in der Apotheke abgeholt werden.
Kosten
Grundsätzlich gehen die Kosten der oben genannten Medizinprodukte zu Lasten des Landesgesunheitsdientes.
Ausnahme: wählt der/die Begünstigte ein Produkt mit einem höheren Preis als im Tarifverzeichnis angegeben ist, muss er/sie die Differenz bezahlen.
Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen
Dekrets des Präsidenten des Ministerrats vom 12. Januar 2017
Beschluss der Landesregierung vom 11.12.2018, Nr. 1343
Zuständige Einrichtung
Zuständige Verwaltungseinheit: Südtiroler Sanitätsbetrieb
Adresse: Thomas-Alva-Edison-Straße 10/D, 39100 Bozen
Telefon: 840002211
PEC: admin@pec.sabes.it
Website: https://www.sabes.it