Häufig passiert es, dass ein Arzttermin oder eine andere Gesundheitsleistung vereinbart und dann ohne Absage nicht wahrgenommen wird. Das bleibt nicht ohne Folgen für unsere Arbeit und für alle anderen Patientinnen und Patienten: eine zeitgerechte Absage bedeutet, den Platz für jemand anderen frei zu machen und hilft uns, unsere Effizienz einfach und spürbar zu steigern. Deshalb müssen Bürgerinnen und Bürger, die einen Arzttermin vormerken und ihm ohne rechtzeitige Absage fernbleiben, eine Verwaltungsstrafe bezahlen. Sie beträgt 35,00 Euro plus Kosten für die postalische Zustellung.
Für welche Termine wird die Verwaltungsstrafe fällig?
Die Verwaltungsstrafe fällt immer dann an, wenn ein Termin für eine fachärztliche Visite vereinbart, aber nicht zeitgerecht und nach den vorgesehenen Modalitäten abgesagt wurde.
Die Regelung ist also einfach. Vereinbart ein Patient/eine Patientin einen Termin für eine fachärztliche Visite, sagt diesen nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen ab, erscheint aber auch nicht, wird die Verwaltungsstrafe fällig.
Insbesondere gilt die Strafe für nicht wahrgenommene Termine für
- fachärztliche Erstvisiten und Erstzugänge zu diagnostisch-therapeutischen Leistungen,
- Kontrollvisiten, weitere Zugänge zu diagnostisch-therapeutischen Leistungen und Follow-ups,
- Erstzugänge im Rahmen eines bereits vereinbarten Behandlungszyklus (etwa im Rahmen eines Rehaplans),
Keine Verwaltungsstrafen fallen dagegen für die folgenden nicht wahrgenommenen Termine an:
- Vormerkungen mit klinischer Dringlichkeit „U/dringend“;
- Vormerkungen, bei denen weniger als zwei Arbeitstage zwischen dem Datum der Vormerkung und dem Datum der Leistungserbringung liegen;
- Vormerkungen an Tagen, an denen ein nationaler bzw. landesweiter Streik des Sanitätspersonals des Sanitätsbetriebes oder vertragsgebundener Erbringer ausgerufen wurde;
- Vormerkungen für die innerbetriebliche freiberufliche Tätigkeit;
- Vormerkungen vor oder nach einer stationären Aufnahme;
- Zugänge für Behandlungszyklen nach dem ersten Zyklustermin (in diesen Fällen haben die Bürgerinnen und Bürger allerdings nicht das Recht, den verlorenen Termin nachzuholen);
- Leistungen, dessen Vormerkungstermin vom Sanitätsbetrieb vergeben wurde (z.B. obligatorische Impfungen, Leistungen der Screening-Programme, usw.) oder auf Anfrage von institutionellen Organen wie Gericht, Gefängnis, etc.;
- ambulante Leistungen in Diensten auf dem Territorium mit Übernahme des Patienten/der Patientin: Dienste für Abhängigkeitserkrankungen, psychologische Dienste, Zentren für psychische Gesundheit, Pneumologischer Dienst, palliativmedizinische Dienste;
- ambulante Leistungen der psychiatrischen Dienste im Krankenhaus oder auf dem Territorium, einschliesslich der Kinder- und Jugendneuropsychiatrie;
- ambulante Leistungen für Patienten/Patientinnen in Chemo-und Strahlentherapie;
- im Krankenhaus oder auf dem Territorium erbrachte ambulante Leistungen bezüglich Infektionskrankheiten;
- zuhause erbrachte Leistungen;
Alle anderen Bereiche, die nicht in den ambulanten fachärztlichen Leistungen (nicht durch die Abkürzung „PSA“ im Sinne des BLR Nr. 2568/1998) enthalten sind.
Wie kann ich einen Termin absagen?
Sie können einen Termin durch einen automatischen Absagedienst telefonisch rund um die Uhr über die Nummern der landesweiten Vormerkstelle absagen. Einen Termin können Sie auch online durch die Eingabe der Terminnummer absagen, die Sie auf dem Merkzettel oder im SMS zur Bestätigung der Vormerkung finden. Daneben kann die Absage per E-Mail durchgeführt werden oder persönlich bei den Vormerkschaltern.
In jedem Fall gilt aber, dass zwischen dem Termin und der Absage mindestens zwei Werktage liegen müssen. Samstag und Sonntag werden nicht gerechnet.
- Vorgemerkter Termin für Montag:
Absage spätestens am Mittwoch der Vorwoche. - Vorgemerkter Termin für Dienstag:
Absage spätestens am Donnerstag der Vorwoche. - Vorgemerkter Termin für Mittwoch:
Absage spätestens am Freitag der Vorwoche. - Vorgemerkter Termin für Donnerstag:
Absage spätestens am Montag. - Vorgemerkter Termin für Freitag:
Absage spätestens am Dienstag.
Um Sie an den Termin zu erinnern, wurde für zahlreiche Fachbereiche ein neuer Erinnerungsdienst aktiviert: ein automatisierter Anruf erinnert Sie eine Woche vorher an den Termin. Über das Nummernfeld des Telefons kann er bestätigt oder abgesagt werden.
Unabhängig davon, wie Sie Ihren Termin absagen, wird Ihnen ein Code mitgeteilt, den Sie aufbewahren müssen. Er gilt als Nachweis der korrekt erfolgten Absage.
Wie erfolgt die Verwaltungsstrafe?
Sollte festgestellt werden, dass Sie einen Termin nicht wahrgenommen, aber auch nicht korrekt abgesagt haben, wird Ihnen eine Verwaltungsstrafe zugestellt.
Wer zu einem Termin nicht erscheint und sich auch nicht um die Absage kümmert, dem flattert die Verwaltungsstrafe ins Haus. Die Zustellung des Bescheids erfolgt innerhalb von 90 Tagen für all jene, die in Italien ansässig sind, bzw. innerhalb von 360 Tagen für all jene, deren Wohnsitz im Ausland liegt. Die entsprechenden Fristen laufen ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Übertretung.
Die Verwaltungsstrafe beläuft sich auf 35,00 Euro zuzüglich der postalischen Zustellungsspesen und muss innerhalb 30 Tagen nach Erhalt des Bescheids über das Portal pagoPA bezahlt werden.
Gibt es Ausnahmen?
Nicht erfolgte Absagen sind in manchen Fällen legitim, allerdings müssen diese entsprechend nachgewiesen werden.
Es gibt Fälle, in denen eine Absage nicht zeitgerecht erfolgen kann. Allerdings müssen Sie das Vorhandensein der Voraussetzungen für eine solche Ausnahme nachweisen, und zwar schriftlich und innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt
der Verwaltungsstrafe.
Die Fälle, in denen eine Ausnahme vom Verhängen einer Verwaltungsstrafe vorgesehen ist, finden Sie hier aufgelistet mit der Angabe der einzureichenden Unterlagen:
Es gibt mehrere Wege, auf denen Sie uns die Rechtfertigung, warum Ihr Fall in eine der Ausnahmekategorien fallen sollte, übermitteln können.
Benutzen Sie bitte auf jeden Fall das dafür vorgesehene Formular
- Lassen Sie uns das ausgefüllte Formular, das oben angegebene Dokument für die Rechtfertigung der Nicht-Absage und eine Kopie Ihres Ausweises mittels eingeschriebenen Brief mit Rückantwort zukommen:
Kommission für unterlassene Absagen
Abteilung Gesundheitsleistungen und wohnortnahe Versorgung
Thomas-Alva-Edison-Straße 10/D
39100 Bozen. - Lassen Sie uns das ausgefüllte Formular, das oben angegebene Dokument für die Rechtfertigung der Nicht-Absage und eine Kopie Ihres Ausweises mittels PEC-Mail zukommen: strafe.sanzione@pec.sabes.it
Anträge, die mittels traditioneller E-Mail eingereicht werden, sind nicht zulässig und werden vom PEC-Postfach auch nicht empfangen! - Geben Sie das ausgefüllte Formular und das oben angegebene Dokument für die Rechtfertigung der Nicht-Absage persönlich in Ihrem Gesundheitssprengel ab. Die Liste der Sprengelsitze finden Sie unter www.sabes.it/de/gesundheitssprengel.asp.
In jedem Fall und unabhängig von der Art der Abgabe müssen Sie sich ausweisen. Erscheinen Sie also persönlich, genügt die Vorlage Ihres Personalausweises, für alle anderen Abgabearten ist den Unterlagen eine Kopie Ihres Ausweises beizulegen. Selbiges gilt auch, sollten Sie eine dritte Person mit der Abgabe beauftragen. Diese muss zusätzlich zur Kopie Ihres Personalausweises auch noch eine schriftliche Beauftragung Ihrerseits vorweisen.
Ihre Unterlagen werden von der Kommission für unterlassene Absagen unter die Lupe genommen, die aus drei Mitgliedern besteht. Diese legt ein Gutachten vor und innerhalb 180 Tagen nach Abgabe Ihrer Unterlagen wird eine der folgenden Entscheidungen getroffen:
- Ihre unterlassene Absage wird als gerechtfertigt eingestuft. Ihr Fall wird zu den Akten gelegt. In diesem Fall werden nicht nur Sie benachrichtigt, sondern auch die Abteilung Wirtschaft und Finanzen des Sanitätsbetriebes, die die Einnahmeforderung löscht.
- Ihre unterlassene Absage wird als nicht gerechtfertigt eingestuft. In diesem Fall wird der entsprechend begründete Strafbescheid ausgestellt. Verwaltungsstrafe und Zustellungsgebühren müssen daraufhin innerhalb 30 Tagen über das Portal pagoPA bezahlt werden. Ihnen steht in diesem Fall allerdings noch die Möglichkeit eines Rekurses nach den vom Gesetz vorgesehenen Vorgaben und Fristen offen.