Absage einer vorgemerkten Visite
Allgemeine Beschreibung
Häufig passiert es, dass ein Arzttermin oder eine andere Gesundheitsleistung vereinbart und dann ohne Absage nicht wahrgenommen wird. Das bleibt nicht ohne Folgen für unsere Arbeit und für alle anderen Patientinnen und Patienten: eine zeitgerechte Absage bedeutet, den Platz für jemand anderen frei zu machen und hilft uns, unsere Effizienz einfach und spürbar zu steigern. Personen, die vorgemerkte fachärztliche Leistungen nicht in Anspruch nehmen und den Termin nicht absagen, müssen mit einer Verwaltungsstrafe von 35 Euro, zusätzlich der Zustellungsgebühren (derzeit 15 Euro),, rechnen, auch wenn sie ticketbefreit sind. Dies gilt auch für die ambulanten fachärztlichen Leistungen, welche in privaten, vertragsgebundenen ("konventionierten") Gesundheitseinrichtungen im Auftrag und zu Lasten des Landesgesundheitsdienstes erbracht werden.
Hier können Sie Termine online absagen (Punkt "Terminverwaltung"). Zudem können Sie bei allen Rufnummern der einheitlichen Landesvormerkungsstelle einen Termin mit einer automatisierten Prozedur rund um die Uhr und an 7 Tagen die Woche absagen.
In folgenden Fällen wird die Verwaltungsstrafe nicht angewandt:
- Vormerkungen mit klinischer Dringlichkeit „U/dringend“;
- Vormerkungen, bei denen weniger als zwei Arbeitstage zwischen dem Datum der Vormerkung und dem Datum der Leistungserbringung liegen;
- Vormerkungen an Tagen, an denen ein nationaler bzw. landesweiter Streik des Sanitätspersonals des Sanitätsbetriebes oder vertragsgebundener Erbringer ausgerufen wurde;
- Vormerkungen für die innerbetriebliche freiberufliche Tätigkeit;
- Vormerkungen vor oder nach einer stationären Aufnahme;
- Zugänge für Behandlungszyklen nach dem ersten Zyklustermin (in diesen Fällen haben Sie allerdings kein Recht, den verlorenen Termin nachzuholen);
- Leistungen, deren Vormerkung vom Sanitätsbetrieb vergeben wurde (z.B. obligatorische Impfungen, Leistungen der Screening-Programme usw.) oder auf Anfrage von institutionellen Organen wie Gericht, Gefängnis ect.;
- Ambulante Leistungen auf dem Territorium mit Übernahme des Patienten/der Patientin: Dienste für Abhängigkeitserkrankungen, psychologische Dienste, Zentren für psychische Gesundheit, Pneumologischer Dienst, palliativmedizinische Dienste;
- Ambulante Leistungen der psychiatrischen Dienste im Krankenhaus oder auf dem Territorium, einschließlich der Kinder- und Jungendneuropsychiatrie;
- Ambulante Leistungen für Patienten in Chemo-und Strahlentherapie;
- Im Krankenhaus oder auf dem Territorium erbrachte ambulante Leistungen bezüglich Infektionskrankheiten;
- Zuhause erbrachte Leistungen;
- Alle anderen Bereiche, die nicht in den ambulanten fachärztlichen Leistungen (nicht durch die Abkürzung „PSA“ im Sinne des BLR Nr. 2568/1998) enthalten sind
Weitere Infos finden Sie unter dem Link www.sabes.it/absagen.
Zugangsvoraussetzungen
Sie können Leistungen telefonisch, persönlich am Schalter und per E-Mail absagen. Online Vormerkungen können auch online abgesagt werden.
Termine
Für eine zeitgerechte Absage müssen zwischen dem Termin und der Absage zwei volle Arbeitstage liegen. Der Tag der Absage und jener des Termins gelten dabei nicht: für einen Termin am Donnerstag muss also am Montag abgesagt werden. Samstag und Sonntag zählen nicht.
Kosten
Die Verwaltungsstrafe beträgt 35,00 Euro, zusätzlich der Zustellungsgebühren (derzeit 15 Euro) pro vorgemerkter und nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen abgesagter Leistung. Die Verwaltungsstrafe betrifft in jedem Fall auch Personen, die von der Kostenbeteiligung befreit sind.
Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen
Beschluss der Landesregierung Nr. 657 vom 03.07.2018
Beschluss der Landesregierung Nr. 1121 vom 30.10.2018
Beschluss des Sanitätsbetriebes Nr. 502 vom 30.07.2019
Beschluss der Landesregierung Nr. 198 vom 17.03.2020
Zuständige Einrichtung
Zuständige Verwaltungseinheit: Südtiroler Sanitätsbetrieb
Adresse: Thomas-Alva-Edison-Straße 10/D, 39100 Bozen
Telefon: 840002211
PEC: admin@pec.sabes.it
Website: https://www.sabes.it
Formulare und Anlagen
- Sanibook - Vormerkung und Verwaltung von Gesundheitsleistungen
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