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Mitteilung über nicht bestehende Verbindlichkeiten

Zahlung der fälligen Verbindlichkeiten der öffentlichen Verwaltung gemäß Gesetzesdekret Nr. 35/2013 zum 31. Dezember 2020

Mit Bezug auf die Pflicht zur Mitteilung der bis zum 31. Dezember 2020 fälligen und nicht beglichenen Verbindlichkeiten, gemäß Artikel 7, Absatz 4 und/oder 4-bis des Gesetzesdekretes Nr. 35/2013, umgewandelt in das Gesetz 64/2013, wird erklärt, dass für die öffentliche Verwaltung/Südtiroler Sanitätsbetrieb - Abteilung Wirtschaft und Finanzen, zum Zeitpunkt der gegenständlichen Mitteilung, keine festgestellten, bestimmten und bis zum 31. Dezember des Jahres 2020 fälligen und nicht beglichenen Verbindlichkeiten für Dienstleistungen, Lieferungen und Vergaben, sowie keine Verpflichtungen in Bezug auf professionelle Dienstleistungen bestehen.

Zahlung der fälligen Verbindlichkeiten der öffentlichen Verwaltung gemäß Gesetzesdekret Nr. 35/2013 zum 31. Dezember 2019

Mit Bezug auf die Pflicht zur Mitteilung der bis zum 31. Dezember 2019 fälligen und nicht beglichenen Verbindlichkeiten, gemäß Artikel 7, Absatz 4 und/oder 4-bis des Gesetzesdekretes Nr. 35/2013, umgewandelt in das Gesetz 64/2013, wird erklärt, dass für die öffentliche Verwaltung/Südtiroler Sanitätsbetrieb - Abteilung Wirtschaft und Finanzen, zum Zeitpunkt der gegenständlichen Mitteilung, keine festgestellten, bestimmten und bis zum 31. Dezember des Jahres 2019 fälligen und nicht beglichenen Verbindlichkeiten für Dienstleistungen, Lieferungen und Vergaben, sowie keine Verpflichtungen in Bezug auf professionelle Dienstleistungen bestehen.

Zahlung der fälligen Verbindlichkeiten der öffentlichen Verwaltung gemäß Gesetzesdekret Nr. 35/2013 zum 31. Dezember 2018

Mit Bezug auf die Pflicht zur Mitteilung der bis zum 31. Dezember 2018 fälligen und nicht beglichenen Verbindlichkeiten, gemäß Artikel 7, Absatz 4 und/oder 4-bis des Gesetzesdekretes Nr. 35/2013, umgewandelt in das Gesetz 64/2013, wird erklärt, dass für die öffentliche Verwaltung/Südtiroler Sanitätsbetrieb - Abteilung Wirtschaft und Finanzen, zum Zeitpunkt der gegenständlichen Mitteilung, keine festgestellten, bestimmten und bis zum 31. Dezember des Jahres 2018 fälligen und nicht beglichenen Verbindlichkeiten für Dienstleistungen, Lieferungen und Vergaben, sowie keine Verpflichtungen in Bezug auf professionelle Dienstleistungen bestehen.

Zahlung der fälligen Verbindlichkeiten der öffentlichen Verwaltung gemäß Gesetzesdekret Nr. 35/2013 zum 31. Dezember 2017

Mit Bezug auf die Pflicht zur Mitteilung der bis zum 31. Dezember 2017 fälligen und nicht beglichenen Verbindlichkeiten, gemäß Artikel 7, Absatz 4 und/oder 4-bis des Gesetzesdekretes Nr. 35/2013, umgewandelt in das Gesetz 64/2013, wird erklärt, dass für die öffentliche Verwaltung/Südtiroler Sanitätsbetrieb - Abteilung Wirtschaft und Finanzen, zum Zeitpunkt der gegenständlichen Mitteilung, keine festgestellten, bestimmten und bis zum 31. Dezember des Jahres 2017 fälligen und nicht beglichenen Verbindlichkeiten für Dienstleistungen, Lieferungen und Vergaben, sowie keine Verpflichtungen in Bezug auf professionelle Dienstleistungen bestehen.


Zahlung der fälligen Verbindlichkeiten der öffentlichen Verwaltung gemäß Gesetzesdekret Nr. 35/2013 zum 31. Dezember 2016

Mit Bezug auf die Pflicht zur Mitteilung der bis zum 31. Dezember 2016 fälligen und nicht beglichenen Verbindlichkeiten, gemäß Artikel 7, Absatz 4 und/oder 4-bis des Gesetzesdekretes Nr. 35/2013, umgewandelt in das Gesetz 64/2013, wird erklärt, dass für die öffentliche Verwaltung/Südtiroler Sanitätsbetrieb - Abteilung Wirtschaft und Finanzen, zum Zeitpunkt der gegenständlichen Mitteilung, keine festgestellten, bestimmten und bis zum 31. Dezember des Jahres 2016 fälligen und nicht beglichenen Verbindlichkeiten für Dienstleistungen, Lieferungen und Vergaben, sowie keine Verpflichtungen in Bezug auf professionelle Dienstleistungen bestehen.


Zahlung der fälligen Verbindlichkeiten der öffentlichen Verwaltung gemäß Gesetzesdekret Nr. 35/2013 zum 31. Dezember 2015

Mit Bezug auf die Pflicht zur Mitteilung der bis zum 31. Dezember 2015 fälligen und nicht beglichenen Verbindlichkeiten, gemäß Artikel 7, Absatz 4 und/oder 4-bis des Gesetzesdekretes Nr. 35/2013, umgewandelt in das Gesetz 64/2013, wird erklärt, dass für die öffentliche Verwaltung/Südtiroler Sanitätsbetrieb - Abteilung Wirtschaft und Finanzen, zum Zeitpunkt der gegenständlichen Mitteilung, keine festgestellten, bestimmten und bis zum 31. Dezember des Jahres 2015 fälligen und nicht beglichenen Verbindlichkeiten für Dienstleistungen, Lieferungen und Vergaben, sowie keine Verpflichtungen in Bezug auf professionelle Dienstleistungen bestehen.


Zahlung der fälligen Verbindlichkeiten der öffentlichen Verwaltung gemäß Gesetzesdekret Nr. 35/2013 zum 31. Dezember 2014

Mit Bezug auf die Pflicht zur Mitteilung der bis zum 31. Dezember 2014 fälligen und nicht beglichenen Verbindlichkeiten, gemäß Artikel 7, Absatz 4 und/oder 4-bis des Gesetzesdekretes Nr. 35/2013, umgewandelt in das Gesetz 64/2013, wird erklärt, dass für die öffentliche Verwaltung/Südtiroler Sanitätsbetrieb - Abteilung Wirtschaft und Finanzen, zum Zeitpunkt der gegenständlichen Mitteilung, keine festgestellten, bestimmten und bis zum 31. Dezember des Jahres 2014 fälligen und nicht beglichenen Verbindlichkeiten für Dienstleistungen, Lieferungen und Vergaben, sowie keine Verpflichtungen in Bezug auf professionelle Dienstleistungen bestehen.


Zahlung der fälligen Verbindlichkeiten der öffentlichen Verwaltung gemäß Gesetzesdekret Nr. 35/2013 zum 31. Dezember 2013

Mit Bezug auf die Pflicht zur Mitteilung der bis zum 31. Dezember 2013 fälligen und nicht beglichenen Verbindlichkeiten, gemäß Artikel 7, Absatz 4 und/oder 4-bis des Gesetzesdekretes Nr. 35/2013, umgewandelt in das Gesetz 64/2013, wird erklärt, dass für die öffentliche Verwaltung/Südtiroler Sanitätsbetrieb - Abteilung Wirtschaft und Finanzen, zum Zeitpunkt der gegenständlichen Mitteilung, keine festgestellten, bestimmten und bis zum 31. Dezember des Jahres 2013 fälligen und nicht beglichenen Verbindlichkeiten für Dienstleistungen, Lieferungen und Vergaben, sowie keine Verpflichtungen in Bezug auf professionelle Dienstleistungen bestehen.


Zahlung der fälligen Verbindlichkeiten der öffentlichen Verwaltung gemäß Gesetzesdekret Nr. 35/2013 zum 31. Dezember 2012

Mit Bezug auf die Pflicht zur Mitteilung der bis zum 31. Dezember 2012 fälligen und nicht beglichenen Verbindlichkeiten, gemäß Artikel 7, Absatz 4 und/oder 4-bis des Gesetzesdekretes Nr. 35/2013, umgewandelt in das Gesetz 64/2013, wird erklärt, dass für die öffentliche Verwaltung/Südtiroler Sanitätsbetrieb - Abteilung Wirtschaft und Finanzen, zum Zeitpunkt der gegenständlichen Mitteilung, keine festgestellten, bestimmten und bis zum 31. Dezember des Jahres 2012 fälligen und nicht beglichenen Verbindlichkeiten für Dienstleistungen, Lieferungen und Vergaben, sowie keine Verpflichtungen in Bezug auf professionelle Dienstleistungen bestehen.

(Letzte Aktualisierung: 27.09.2022)

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