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Bürgerzugang
Einfacher Bürgerzugang
Der einfache Bürgerzugang ist laut Art. 5, Abs. 1 des G.v.D. Nr. 33/2013 i.g.F. ein Recht, welches von jedem ausgeübt werden kann, um Informationen und Daten, welche von der öffentlichen Verwaltung nicht gemäß dem oben genannten gesetzesvertretenden Dekret veröffentlicht worden sind, zu beantragen. Die Anfrage ist kostenlos und kann ohne Angabe einer Begründung ausgeübt werden, indem das Antragsformular an die Verantwortliche für die Transparenz übermittelt wird.
Die Verantwortliche für die Transparenz wird die Anfrage an den/die zuständigen Verantwortliche/n weiterleiten und den/die Antragsteller/in darüber informieren. Die Verantwortliche wird innerhalb von 30 (dreißig) Tagen das Dokument, die Information oder die angefragten Daten publizieren und den/die Antragsteller/in über die Veröffentlichung informieren mit Angabe des entsprechenden Links.
Bei verspäteten Veröffentlichungen oder nicht erfolgter Mitteilung, kann sich der/die Antragsteller/in an den Inhaber der Ersatzbefugnis (Verwaltungsdirektor - vd@sabes.it) wenden.
Antragsformular einfacher Bürgerzugang [Word]
Antragsformular einfacher Bürgerzugang [PDF]
Informationsschreiben Privacy [PDF]
Allgemeiner Bürgerzugang
Unter Transparenz versteht man, gemäß gesetzvertretendem Dekret Nr. 33/2013 i.g.F., abgeändert durch das gesetzvertretende Dekret Nr. 97/2016 i.g.F., die vollständige Zugänglichkeit der von der öffentlichen Verwaltung innegehabten Daten und Dokumente und, dass jene Daten und Dokumente, einschließlich jener, für die gemäß geltender Gesetzgebung die zwingendvorgeschriebenen Veröffentlichung gilt, dem Bürgerzugang unterliegen.
Die in der öffentlichen Verwaltung befindlichen Daten und Dokumente auch andere als jene die der Veröffentlichung unterliegen sind somit öffentlich und jeder hat das Recht sie zu erlangen, unter Einhaltung der Grenzen in Bezug auf den Schutz der rechtlich relevanten Interessen.
Das Ansuchen zum Bürgerzugang kann ohne Begründung von jedermann eingereicht werden und muss die angeforderten Angaben der Daten, Informationen oder Dokumente enthalten. Der Antrag kann grundsätzlich an die Verwaltung telematisch übermittelt werden.
Gemäß Art. 5 bis), Abs. 1 und 2 des gesetzvertretenden Dekretes Nr. 33/2013 i.g.F., ist der Bürgerzugang ausgeschlossen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung des Schutzes der öffentlichen Interessen besteht, in Bezug auf:
a) die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung;
b) die nationale Sicherheit;
c) die Verteidigung und die militärischen Angelegenheiten;
d) die internationalen Beziehungen;
e) die Politik und die finanzielle und wirtschaftliche Stabilität des Staates;
f) die Durchführung von Ermittlungen über Verbrechen und deren Verfolgung;
g) die ordnungsmäßige Durchführung von Inspektionstätigkeiten.
Der Bürgerzugang ist auch ausgeschlossen wenn eine konkrete Beeinträchtigung des Schutzes einer der folgenden privaten Interessen besteht:
a) der Schutz der personenbezogen Daten gemäß den geltenden Bestimmungen in diesem Geltungsbereich;
b) die Korrespondenzfreiheit und das Briefgeheimnis;
c) die wirtschaftlichen und Handelsinteressen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums, Urheberrechte und Geschäftsgeheimnisse.
Für den allgemeinen Bürgerzugang kann man sich an folgende Adressen wenden:
• E-Mail Adresse: transparenz.trasparenza@sabes.it
• zertifizierte E-Mail Adresse PEC: legal@pec.sabes.it
Telefonische Anfragen werden nicht entgegengenommen. Der Antrag kann auf dem eigens vorgesehenen Formular eingereicht werden (siehe unten) oder auf stempelfreiem Papier zusammen mit einer Kopie oder Scan eines Personalausweises. Die Erteilung von Informationen oder Dokumenten in elektronischer oder gedruckter Form ist kostenlos, außer für die Erstattung der tatsächlich entstandenen und dokumentierten Kosten der Verwaltung für die Vervielfältigung auf Papier oder auf anderen Datenträgern. Für den Unkostenbeitrag wird auf den Beschluss des Generaldirektors Nr. 2010-A-000160 vom 31.08.2010 verwiesen. Falls die Übermittlung mittels Einschreiben mit R.A. beantragt wird, müssen die Versandkosten vom/von der Antragsteller/in im Voraus bezahlt werden.
Das Bürgerzugangsverfahren muss innerhalb von 30 (dreißig) Tagen, nach der Einreichung des Antrages, durch eine Mitteilung an den/die Antragsteller/in und an eventuelle Drittbetroffene abgeschlossen werden, es sei denn es liegt die eventuelle Aufhebung der Unterbrechung der Frist für den Schutz der Interessen letzterer gemäß der gesetzlichen Bestimmungen vor.
Die Weigerung, die Verschiebung und die Zugriffsbeschränkung des Zuganges müssen gemäß der rechtlichen Bestimmungen mit Bezug auf die festgelegten Beschränkungen in Artikel 5 bis) des obengenannten gesetzvertretenden Dekretes begründet werden. Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Weigerung des Zugangs oder Ausfall der Antwort innerhalb von 30 (dreißig) Tagen, kann der/die Antragsteller/in einen Antrag um Überprüfung an die Verantwortliche der Transparenz vorlegen, diese entscheidet aus berechtigten Gründen innerhalb einer Frist von 20 (zwanzig) Tagen.
Der Antrag auf erneute Prüfung und weitere Rechtsmittel sind gemäß Art. 32 des Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Januar 2020, Nr. 4 (http://lexbrowser.provinz.bz.it/de) geregelt.
Antragsformular allgemeiner Bürgerzugang [WORD]
Antragsformular allgemeiner Bürgerzugang [PDF]
Informationsschreiben Privacy [PDF]
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(Letzte Aktualisierung: 16.10.2024)
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