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Meldungen von rechtswidrigen Handlungen (sog. WHISTLEBLOWING)
Das System richtet sich all jene (s.g. Whistleblower), die dem Südtiroler Sanitätsbetrieb (SABES) Verhaltensweisen, Handlungen oder Unterlassungen melden möchten, die dem öffentlichen Interesse oder der Integrität des Betriebes selbst schaden und von denen sie in erster Linie im Rahmen des Arbeitsumfelds Kenntnis erlangt haben.
Mit der Einführung des G.v.D. Nr. 24 vom 10.03.2023 kann das Meldeverfahren von den Angestellten und von Personen genutzt werden, die in verschiedenen Funktionen Leistungen beim und/oder zugunsten des SABES erbringen: Freiberufler, Inhaber von Aufträgen/Mitarbeit/Kooperationsbeziehungen, Arbeiter und Mitarbeiter von Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen liefern oder Arbeiten für Dritte ausführen; Freiberufler und Berater, Praktikanten (bezahlt und unbezahlt), Freiwillige usw.
Das Meldesystem (das auch Bürgern offensteht, die eine Meldung machen möchten) verwendet die laut sektorspezifischen Rechtsvorschriften vorgesehene Technologie.
Es wird empfohlen, dass Sie vorab die Informationen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 (GDPR) über die Verarbeitung personenbezogener Daten durchlesen.
Zugang zur Meldeplattform: https://sabes.whistleblowing.it/
Anmerkung: Oben rechts befindet sich eine Schaltfläche zur Auswahl der Sprache (Italiano - Deutsch)
Meldung mit alternativen Methoden zum computergestützten Kanal
Die alternativen Modalitäten zum computergestützen Kanal werden untergeordnet zur informatisierten Plattform empfohlen.
Die mit dem G.v.D. Nr. 24/2023 eingeführten Neuerungen sehen die Möglichkeit vor, die Meldung mit schriftlichen und mündlichen Modalitäten vorzunehmen.
Die schriftliche Meldung kann unter Verwendung eines der Vordrucke erfolgen, die auf dieser Seite bereitgestellt und herunterladbar sind, und kann eingereicht werden:
- durch Übermittlung an die folgende E-Mail-Adresse: Luigi.Catapano@sabes.it; Betreff: "Persönlich"
- per (interner) Post in einem verschlossenen Umschlag versehen mit dem Vermerk "persönlich" an folgende Adresse:
Südtiroler Sanitätsbetrieb - Amt Internal Auditing z.Hd. Antikorruptionsbeauftragter - T.A. Edisonstraße Nr. 10/D – 39100 - Bozen (BZ)
Die mündliche Meldung erfolgt theoretisch über Telefonleitungen, Nachrichtensysteme oder durch ein persönliches Treffen, das auf Wunsch der meldenden Person innerhalb einer angemessenen Frist anberaumt wird. Das System wird derzeit evaluiert und umgesetzt. Personen, die zurzeit den oben genannten Kanal nutzen möchten, müssen sich direkt an den Antikorruptionsbeauftragten wenden und um ein Gespräch anfragen: Luigi.Catapano@sabes.it oder telefonisch unter 0471-435 104 (während der Amtszeiten).
Auch andere Meldekanäle als die Whistleblower-Plattform gewährleisten die Vertraulichkeit der Identität der meldenden Person, der beteiligten Person, der in der Meldung genannten Person, sowie des Inhalts der Meldung und der dazugehörigen Unterlagen.
Was kann getan werden
Die Aufsichtstätigkeit zur Korruptionsbekämpfung erfolgt gemäß und innerhalb der Grenzen des Gesetzes Nr. 190/2012 mit dem Ziel der Prävention und nicht der Repression einzelner Straftaten.
Hält der Antikorruptions- und Transparenzbeauftragte die Meldung als begründet im Sinne des A.N.A.C.-Beschlusses Nr. 469/2021 - "Leitlinien zum Schutz der Hinweisgeber über Straftaten oder Unregelmäßigkeiten, von denen sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses Kenntnis erlangt haben, gemäß Art. 54-bis des G.v.D. Nr. 165/2001", kann er zur Korruptionsprävention anordnen, dass die Meldung an die zuständigen Organe wie die Justizbehörde, die Aufsichtsbehörde für den öffentlichen Dienst, den Rechnungshof oder die Finanzpolizei übermittelt wird.
Was kann nicht getan werden
Der Antikorruptions- und Transparenzbeauftragte:
schützt NICHT individuelle Rechte und Interessen
Der Whistleblower-Kanal ist keine Alternative zu den Modalitäten, die von den Bestimmungen für die Sammlung von Meldungen über die Verletzung von Interessen persönlicher oder individueller Art vorgesehen sind, oder die auf "Vorhaltungen, Forderungen / Ansprüche oder Anträge [...] von persönlichem Charakter des Hinweisgebers [...], die sich ausschließlich auf seine individuellen Arbeitsbeziehungen oder sein öffentliches Beschäftigungsverhältnis oder [...] mit hierarchisch übergeordneten Figuren beziehen", zurückzuführen sind
und, daher,
- kann er NICHT an die Stelle der in der Sache zuständigen Institutionen treten
- führt er KEINE Aktivitäten zur Ermittlung/Lösung der subjektiven und persönlichen Angelegenheiten des Meldenden aus und kann diese, außer indirekt und mittelbar, auch nicht beeinflussen,
- bietet er dem Meldenden KEINE rechtliche Vertretung oder Beratung
- befasst er sich NICHT mit Meldungen, die von privaten Einrichtungen stammen
Schutz des Meldenden
Vertraulichkeitspflicht
Die Identität der meldenden Person und jede andere Information, aus der diese Identität direkt oder indirekt abgeleitet werden kann, dürfen ohne das ausdrückliche Einverständnis derselben nicht bekanntgegeben werden. (Im strafrechtlichen Bereich unterliegt die Identität des Hinweisgebers in der in Artikel 329 der Strafprozessordnung vorgesehenen Weise und innerhalb der dort vorgesehenen Grenzen der Geheimhaltung).
Im Rahmen von Verfahren vor dem Rechnungshof darf die Identität der meldenden Person nicht bekannt gegeben werden, solange die Untersuchungsphase nicht abgeschlossen ist.
Im Rahmen von Disziplinarverfahren darf die Identität der meldenden Person nicht bekannt gegeben werden, wenn die Vorhaltung der disziplinarrechtlichen Anlastung auf Ermittlungen beruht, die getrennt und zusätzlich zur Meldung durchgeführt wurden, auch wenn sie sich an diese anschließen. Beruht die Vorhaltung, ganz oder teilweise, auf der Meldung und ist die Kenntnis der Identität der meldenden Person für die Verteidigung des Beschuldigten unabdingbar, so ist die Meldung für die Zwecke des Disziplinarverfahrens nur verwendbar, wenn die meldende Person der Bekanntgabe ihrer Identität ausdrücklich zustimmt.
Die Meldung ist vom Recht auf Aktenzugang, das in den sektoralen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, sowie von allen Formen des Bürgerzugangs ausgeschlossen.
Vergeltungsverbot
Die Person, die (in der oben genannten Weise) rechtswidriges / unerlaubtes Verhalten meldet, von dem sie aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses Kenntnis erhält, ist vor Vergeltungsmaßnahmen geschützt.
Daher darf sie nicht degradiert / herabgestuft, zurückgestuft, entlassen, versetzt, diskriminiert, eingeschüchtert oder geächtet werden oder Disziplinarmaßnahmen oder einer anderen organisatorischen Maßnahme unterworfen werden, die sich wegen der Meldung, direkt oder indirekt, negativ auf die Arbeitsbedingungen usw. auswirken.
Ausnahmen
Der vorgenannte Schutz ist nicht gewährleistet, und gegen die meldende oder beschwerdeführende Person wird eine Disziplinarstrafe verhängt, wenn, auch durch ein Urteil erster Instanz, die strafrechtliche Verantwortlichkeit der meldenden Person für den Tatbestand der Verleumdung oder üblen Nachrede festgestellt wird, oder auf jeden Fall für dieselben Straftaten, die mit der Meldung an die Justiz- oder Rechnungsprüfungsbehörde begangen wurden, oder ihre zivilrechtliche Verantwortlichkeit aus demselben Grund in Fällen von vorsätzlichem Fehlverhalten oder grober Fahrlässigkeit.
Datenschutz: Die Daten werden in Übereinstimmung mit der EU-Verordnung 2016/679 (GDPR) verarbeitet.
Privacy | Südtiroler Sanitätsbetrieb (sabes.it)
Anmerkung:
Im Falle von Änderungen werden die Daten in diesem Abschnitt umgehend aktualisiert.
Downloads:
(Letzte Aktualisierung: 16.05.2024)
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