Departement für Gesundheitsvorsorge


Zivilinvalidität, Handicap und Arbeitseingliederung

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Allgemeine Beschreibung

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Die Anerkennung der Zivilinvalidität von über 1/3-Prozentsatz berechtigt, je nach Art und Schweregrad, zu gewissen Vorteilen und Vergünstigungen wie:

  • Wirtschaftliche Unterstützung (NISF/INPS)
  • Verteilung von prothetischen Hilfsmitteln (Sanitätsbetrieb)
  • Rehabilitationsbehandlungen (Sanitätsbetrieb)
  • Vergünstigungen für die Benutzung von Transportmitteln (lokale Betriebe)
  • Anrecht auf Arbeitseingliederung (Provinz)
  • Ticketbefreiung (Sanitätsbetrieb)
  • Schwerbehindertenausweis für das Lenken und Parken von Fahrzeugen (bei Gehunfähigkeit oder deutlich eingeschränkter Gehfähigkeit)

Zusammen mit der Anfrage für die Anerkennung der Zivilinvalidität ist es möglich, um die Anerkennung des Behindertenstatus (gemäß Gesetz Nr. 104/1992) und um die gezielte Arbeitseingliederung (gemäß Gesetz Nr. 68/1999) anzufragen. Diese Ansuchen können auch von Personen gemacht werden, die bereits als Zivilinvaliden anerkannt sind (für die gezielte Arbeitseingliederung nur bei mindestens 46%-iger Zivilinvalidität, für die Anerkennung des Handicaps auch  Personen, welche nicht Zivilinvaliden sind).

Die Anerkennung erfolgt nach einer Untersuchung durch eine Ärztekommission, die antragstellende Person hat Anrecht auf die Anwesenheit eines Vertrauensarztes. Wird durch ein entsprechendes ärztliches Zeugnis die Transportunfähigkeit bescheinigt, kann die Untersuchung auch zu Hause gemacht werden.

Zugangsvoraussetzungen

Sie können das Gesuch einreichen, wenn Sie

  • Ihren Wohnsitz in Südtirol haben,
  • für die Behinderung, für die Sie die Anerkennung beantragen, keine Kriegsopfer- bzw. Dienstrente und keine Rente als Entschädigung einer öffentlichen Verwaltung beziehen.

Notwendige Dokumente

  • Ärztliches Zeugnis nicht älter als 6 Monate
  • Klinische Dokumentation der Erkrankung oder Behinderung
  • Anfrage, vom Antragsteller/der Antragstellerin oder dem rechtlichen Vormund/Sachwalter ausgefüllt (bei Minderjährigen muss die Anfrage von den Eltern oder vom Vormund gemacht werden)

Die Unterlagen können persönlich und über das Patronat bei den Gesundheitssprengeln abgegeben werden, mit Brief/Fax (inkl. Fotokopie eines gültigen Erkennungsausweises) oder per E-Mail (PEC) geschickt werden.

Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen

  • Gesetz Nr. 118 vom 30.03.1971
  • Landesgesetz Nr. 46 vom 21. August 1978

Zuständige Einrichtung

Zuständige Verwaltungseinheit: Südtiroler Sanitätsbetrieb

Adresse: Thomas-Alva-Edison-Straße 10/D, 39100 Bozen

Telefon: 840002211

PEC: admin@pec.sabes.it

Website: https://www.sabes.it

(Letzte Aktualisierung: 05.01.2024)